Testament
(lat.), nach bisherigem Recht diejenige einseitige Letztwillige Verfügung (s. d.), in welcher sich jemand einen oder mehrere Erben (s. d.) ernennt. Der Gegensatz ist einerseits der Erbvertrag (s. d.), andererseits das Kodicill (s. d.), doch unterscheiden deutsche Landesgesetze und das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 1937 fg. nicht mehr zwischen Testament und Kodicill, sie nennen Testament jede einseitige letztwillige Verfügung, auch die ohne Erbeinsetzung. Das Testament kann außer der Erbeinsetzung oder Erbausschließung auch noch andere Anordnungen enthalten, wie Vermächtnisse (s. d.), Ernennung eines Testamentsvollstreckers (s. d.), Bestimmungen über die Teilung der Erbschaft, das Begräbnis des Erblassers, die Erziehung der Kinder u. s. w. War die Erbeseinsetzung ungültig, so fielen auch die übrigen Bestimmungen des Testament, wenn sie nicht kraft der Kodicillarklausel (s. Kodicill) aufrecht erhalten wurden.
Nach röm. Recht war die Erbeinsetzung nicht auf die gesamte Hinterlassenschaft, sondern nur auf einen Bruchteil unzulässig: nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest;
anders bei Soldatentestamenten.
Indessen wurde die Verfügung des Erblassers, wenn er nur über einen Bruchteil bestimmte, auf Umwegen aufrecht erhalten. Neuere Gesetze (Bürgerl. Gesetzb. §§. 2088 fg.) haben jene Beschränkung ganz gestrichen. Im übrigen s. Erbeinsetzung und über die Form des Testament Letztwillige Verfügung und Bürgerl. Gesetzb. §§. 2231 fg.
Ungültig ist das Testament unter anderm, wenn Noterben (s. d.) übergangen sind; werden nachträglich Noterben geboren, so kann dadurch das Testament ungültig werden. Widerrufen kann ein Testament von dem Erblasser frei werden; der Verzicht auf den Widerruf, die sog. derogatorische Klausel bindet ihn nicht. Wohl aber kann der Erblasser den Inhalt des Testament durch Abschluß eines Erbvertrags mit dem im T. ernannten Erben unwiderruflich machen. Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht steht nach Bürgerl. Gesetzb. §. 2253 dem Widerruf eines vor Entmündigung errichteten Testament nicht entgegen. Nach neuern Gesetzen (Bürgerl. Gesetzb. §. 2258) wird das frühere Testament durch das spätere nicht ohne weiteres aufgehoben, sofern der Inhalt beider miteinander verträglich ist. Das Testament wird ferner widerrufen, wenn der Erblasser absichtlich die Urkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Bei jeder Vernichtung oder solchen Veränderung wird die Absicht vermutet. Widerruf liegt auch in der Zurückgabe des amtlich verwahrten Testament (§§. 2256, 2257).