Testament
(lat.), nach bisherigem
Recht diejenige einseitige Letztwillige
Verfügung (s. d.), in welcher sich jemand
einen oder mehrere
Erben (s. d.) ernennt. Der Gegensatz ist einerseits der Erbvertrag (s. d.),
andererseits das Kodicill (s. d.), doch unterscheiden deutsche Landesgesetze
und das Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzb. §. 1937 fg. nicht mehr zwischen Testament
und Kodicill, sie nennen Testament
jede
einseitige letztwillige
Verfügung, auch die ohne Erbeinsetzung. Das Testament
kann außer der Erbeinsetzung oder Erbausschließung
auch noch andere
Anordnungen enthalten, wie Vermächtnisse (s. d.), Ernennung eines
Testamentsvollstreckers (s. d.), Bestimmungen
über die
Teilung der Erbschaft, das
Begräbnis des
Erblassers, die Erziehung der
Kinder u. s. w. War die Erbeseinsetzung ungültig,
so fielen auch die übrigen Bestimmungen des Testament
, wenn sie nicht kraft der Kodicillarklausel
(s. Kodicill) aufrecht erhalten wurden.
Nach röm. Recht war die Erbeinsetzung nicht auf die gesamte Hinterlassenschaft, sondern nur auf einen Bruchteil unzulässig: nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest;
anders bei Soldatentestamenten.
Indessen wurde die
Verfügung des
Erblassers, wenn er nur über einen Bruchteil bestimmte, auf Umwegen aufrecht erhalten. Neuere Gesetze
(Bürgerl.
Gesetzb. §§. 2088 fg.) haben jene
Beschränkung ganz gestrichen. Im übrigen s. Erbeinsetzung und über die Form des Testament
Letztwillige
Verfügung und
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2231 fg.
Ungültig ist das Testament
unter anderm, wenn
Noterben (s. d.) übergangen
sind; werden nachträglich
Noterben
geboren, so kann dadurch das Testament
ungültig werden.
Widerrufen kann ein Testament
von dem
Erblasser frei werden; der Verzicht auf den
Widerruf, die sog.
derogatorische Klausel bindet ihn nicht. Wohl aber kann der
Erblasser den
Inhalt des Testament
durch
Abschluß eines
Erbvertrags mit dem im T. ernannten
Erben unwiderruflich machen. Entmündigung wegen
Geistesschwäche,
Verschwendung oder
Trunksucht steht nach
Bürgerl. Gesetzb. §. 2253 dem
Widerruf eines vor Entmündigung errichteten Testament
nicht
entgegen. Nach neuern Gesetzen
(Bürgerl. Gesetzb. §. 2258) wird das frühere Testament
durch das spätere nicht ohne weiteres aufgehoben,
sofern der
Inhalt beider miteinander verträglich ist. Das Testament
wird ferner widerrufen, wenn der
Erblasser
absichtlich die
Urkunde vernichtet oder an ihr
Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Erklärung aufzuheben,
ausgedrückt zu werden pflegt. Bei jeder Vernichtung oder solchen
Veränderung wird die
Absicht vermutet.
Widerruf liegt auch
in der Zurückgabe des amtlich verwahrten Testament
(§§. 2256, 2257).