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ein gemeinschaftliches Testament
(testamentum simultaneum). Bei diesem gemeinschaftlichen Testament, welches
namentlich bei Ehegatten vorkommt, sind zwei oder mehrere Testamente
formell miteinander verbunden. Gewöhnlich setzen hier
die gemeinschaftlichen Testierenden (Kontestatoren) sich oder Dritte gegenseitig zu
Erben ein (wechselseitiges, reziprokes
Testament
), und ein solches Testament wird dann im
Zweifel als ein korrespektives angesehen, d. h. der Bestand der einen
letztwilligen
Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der
Widerruf des einen zugleich
auch als solcher des andern
Testators.
Der
Entwurf des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente
für unzulässig.
Dem
Prinzip nach besteht völlige
Testierfreiheit, d. h. der
Testator kann über seinen
Nachlaß frei verfügen;
ein
Satz, welcher nur zu gunsten der sogen.
Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme
erleidet, welchen wenigstens der sogen.
Pflichtteil zukommen muß. Nur wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, kann
ein solcher
Noterbe von der
Erbfolge gänzlich und zwar durch ausdrückliche
Enterbung ausgeschlossen werden
(s.
Pflichtteil).
Endlich kann auch nach deutschem
Recht über
Stamm-,
Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das
Vermögen,
welches nach dem ehelichen
Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den
Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in
beschränkter
Weise letztwillig verfügt werden.
Vgl.
Eichhorn, Das Testament
Musterbuch für letztwillige
Verfügungen
nach dem allgemeinen
Landrecht etc. (Berl. 1885).