Testament
(lat.), im weitern Sinn s. v. w. letzter Wille, letztwillige Verfügung (Disposition), Verfügung von Todes wegen überhaupt, d. h. die einseitige Verfügung, welche jemand von Todes wegen über sein Vermögen trifft, im Gegensatz zur zweiseitigen oder vertragsmäßigen; im engern und eigentlichen Sinn und im Gegensatz zur Schenkung auf den Todesfall und zum Kodizill (s. d.) eine letztwillige Disposition, welche eine eigentliche Erbeinsetzung enthält.
Derjenige, welcher ein Testament
errichtet, wird Testierer (testator, testatrix), der im T. Bedachte Honorierter genannt.
Jedes Testament
setzt zur Gültigkeit die Fähigkeit des
Erblassers, ein Testament
zu errichten (Testierfähigkeit,
testamenti
factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten
Erben, aus einem letzten
Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit),
und endlich regelmäßig die
Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Testament
serrichtung voraus.
Die Testierfähigkeit ist ein Ausfluß
[* 2] der persönlichen Handlungsfähigkeit überhaupt; sie steht also jedem Geschäftsfähigen
zu und ist ebendeshalb nur
Kindern und den wegen
Geisteskrankheit entmündigten
Personen vollständig entzogen. Die in ihrer
Geschäftsfähigkeit nur beschränkten
Personen, wie Minderjährige, können nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1912), solange sie das 16. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, kein Testament
errichten, auch
nicht mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Nach diesem Zeitpunkt können sie aber auch ohne diese Einwilligung testieren. Was die Bedenkfähigkeit anbetrifft, so sind verschiedene Unfähigkeitsgründe des römischen Rechts heutzutage unpraktisch; nur in Ansehung juristischer Personen ist die Erbfähigkeit auf den Fiskus, die Gemeinden, Kirchen und milden Stiftungen und auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, welchen dieselbe ausdrücklich beigelegt worden ist. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1759) kann jede juristische Person als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden.
Der Form nach werden die Testamente
in Privattestamente und öffentliche Testamente eingeteilt. Die Form des römisch-rechtlichen
Privattestaments
war die Errichtung desselben unter Zuziehung von sieben Solennitätszeugen, in deren
gleichzeitigem Beisein die Testament
serrichtung ohne erhebliche
Unterbrechung zu vollenden war (unitas actus, loci et temporis).
Die Errichtung des Testaments
konnte auf diese
Weise mündlich oder schriftlich geschehen. War der
Testator des Schreibens
unkundig, so bedurfte es zur
Unterschrift an seiner Statt der Zuziehung eines achten
Zeugen.
Unter Umständen kann jedoch nach gemeinem
Recht von diesen
Formen ganz oder teilweise abgesehen werden (privilegiertes Testament
). So
kann es zur Zeit einer ansteckenden
Krankheit nachgelassen werden, daß die
Zeugen nicht gleichzeitig versammelt, sondern einzeln
und getrennt das Erforderliche vornehmen (testamentum
pestis tempore conditum); bei einem auf dem Land errichteten
Testament
genügt im Notfall die Zuziehung von nur fünf
Zeugen (testamentum
ruri conditum);
Verfügungen zu gunsten der
Kirche oder
milder
Stiftungen können ganz formlos errichtet werden (testamentum
ad pias causas), wofern sie nur durch zwei
Zeugen bewiesen
werden können.
Trifft der
Testator im T.
nur für seine
Kinder und Kindeskinder
Verfügungen, so genügt ein schriftlicher,
datierter
Aufsatz, in welchem die
Namen der
Deszendenten und
ihre Erbteile mit
Worten, nicht mit
Zahlen, angegeben sind (testamentum
parentis inter liberos). Besonders privilegiert ist endlich das Soldatentestament, welches nach römischem
Recht, wenn es
im
Feld errichtet wird, keiner Förmlichkeit bedarf, wofern nur der
Wille des
Testators gewiß ist. Gegenwärtig
sind in
Deutschland
[* 3] nach dem
Reichsmilitärgesetz vom (§ 44) militärische letztwillige
Verfügungen gültig, wenn
sie in Kriegszeiten oder während eines
Belagerungszustandes errichtet, vom
Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben
oder von demselben wenigstens eigenhändig unterschrieben und von zwei
Zeugen, einem
Auditeur oder
Offizier,
mit unterzeichnet sind, oder wenn von einem
Auditeur oder
Offizier unter Zuziehung zweier
Zeugen oder noch eines
Auditeurs oder
Offiziers über die mündliche
Erklärung des
Testators eine schriftliche
Verhandlung aufgenommen und diese dem
Testator vorgelesen
sowie von dem
Auditeur oder
Offizier und den
Zeugen oder von den zugezogenen
Auditeuren oder
Offizieren unterschrieben
worden ist.
Solche privilegierte militärische Verfügungen verlieren aber ihre Gültigkeit mit dem Ablauf [* 4] eines Jahrs von dem Tag ab, an welchem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppenteil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder als Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. Dem Privattestament steht das heutzutage die Regel bildende öffentliche Testament gegenüber, welches nach römischem Rechte durch die Mitwirkung des Regenten, welcher das ihm vom Testator überreichte schriftliche Testament entgegennahm (testamentum principi oblatum), errichtet wurde.
Inzwischen ist an dessen Stelle das gerichtliche oder notarielle Testament (testamentum publicum) getreten, sei es, daß der Testator seinen Willen zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll erklärt (testamentum apud acta conditum), sei es, daß er das schriftlich abgefaßte Testament dem Gericht, Notar und im Ausland auch einem Konsul zur Verwahrung und zur Eröffnung (Apertur) nach des Testators Tod übergibt (testamentum judici oblatum). Das versiegelt übergebene Testament wird auch mystisches Testament genannt.
Wesentlich ist nach gemeinem Recht bei jedem Testament die Einsetzung eines oder mehrerer Erben; auch kann eine eventuelle Erbeinsetzung (Einsetzung eines Nacherben) für den Fall ausgesprochen werden, daß der in erster Linie Eingesetzte (Vorerbe) nicht Erbe werden würde (s. Substitution). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll jedoch eine eigentliche Erbeinsetzung zur Gültigkeit des Testaments künftighin nicht mehr erforderlich sein. Es kann vielmehr auch nur ein Vermächtnis in dem Testament enthalten sein.
Der Entwurf (§ 1911 ff.) kennt ferner außer dem gerichtlichen oder notariellen (konsularischen) Testament das Soldatentestament sowie das in besonders eiligen Fällen vor dem Vorsteher der Gemeinde unter Zuziehung von zwei Zeugen errichtete Testament. Befindet sich ferner der Testator in einer Ortschaft, einer Straße oder einem Gebäude, welche infolge einer Krankheit oder sonstiger außerordentlicher Umstände abgesperrt sind, so kann, abgesehen von der Errichtung des Testaments vor dem Gemeindevorstand, dieselbe auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen oder durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung erfolgen. Auf die letztere Weise oder vor drei Zeugen kann man auch auf hoher See testieren. Das bisherige gemeine Recht kennt ferner ¶
mehr
ein gemeinschaftliches Testament (testamentum simultaneum). Bei diesem gemeinschaftlichen Testament, welches namentlich bei Ehegatten vorkommt, sind zwei oder mehrere Testamente formell miteinander verbunden. Gewöhnlich setzen hier die gemeinschaftlichen Testierenden (Kontestatoren) sich oder Dritte gegenseitig zu Erben ein (wechselseitiges, reziprokes Testament), und ein solches Testament wird dann im Zweifel als ein korrespektives angesehen, d. h. der Bestand der einen letztwilligen Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich auch als solcher des andern Testators.
Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente für unzulässig.
Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen;
ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme
erleidet, welchen wenigstens der sogen. Pflichtteil zukommen muß. Nur wenn ein gesetzlicher Enterbung
sgrund vorliegt, kann
ein solcher Noterbe von der Erbfolge gänzlich und zwar durch ausdrückliche Enterbung ausgeschlossen werden
(s. Pflichtteil). Endlich kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen,
welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in
beschränkter Weise letztwillig verfügt werden.
Vgl. Eichhorn, Das Testament Musterbuch für letztwillige Verfügungen nach dem allgemeinen Landrecht etc. (Berl. 1885).