Territorium
(vom lat. terra), Gebiet,
Staatsgebiet. Im ehemaligen
Deutschen
Reiche bezeichnete man damit insbesondere
die Gebiete der Landesherren und Reichsstädte im Gegensatz zum
«Reich», welches einen unmittelbaren Territorialbesitz
nicht mehr hatte. Das Territorium
bildet den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der
Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte
entfaltet. Innerhalb seines Gebietes bringt er auch über Fremde und über deren Vermögen seine Gewalt wirksam zur Geltung
und unterwirft sie seiner Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsthätigkeit («quidquid
est in territorio, est etiam de territorio»). Man nennt diesen Grundsatz bisweilen die Territorialität oder das
Territorialprincip.
Es ist nicht richtig, eine
Territorialhoheit als einen besondern
Bestandteil der
Staatsgewalt anzunehmen; die Territorialität
ist vielmehr eine Eigenschaft der letztern. -
Vgl. Fricker, Vom Staatsgebiet (Tüb. 1867), sowie die Lehrbücher des Staatsrechts von Laband, G. Meyer, Zorn, Schulze.
In den
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Amerika
[* 3] ist Territorium
(engl. terrirory, Plural territories) staatsrechtliche Bezeichnung
für ein Gebiet, dem noch nicht die
Rechte eines
Staates verliehen sind, sondern das durch eine vom Präsidenten ernannte Territorialregierung
verwaltet wird, die über die lokalen
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mehr
Angelegenheiten zu entscheiden hat. Außerdem hat jedes Territorium
einen Vertreter im Repräsentantenhaus, der über Fragen, die sein
Territorium
betreffen, seine Ansicht äußern, aber nicht mitstimmen darf. Die Erhebung eines Territorium
zum Staat hängt ganz von dem Ermessen
des Kongresses ab; sie erfolgt durch eine Kongreßakte auf Grund der Billigung der Verfassung des Territorium
durch
den Kongreß. Zu den vier bisherigen Territorium:
Neumexiko, Arizona, Oklahoma und Alaska, trat 1897 Hawaii. Das erste Territorium
war das Nordwestterritorium
(s. d.).