Termingesc
häfte,
im weitern
Sinne soviel wie Zeitgeschäfte (s. d.) oder Lieferungsgeschäfte (s. d.);
im engern
Sinne diejenige Art des Zeitgeschäfts, welche sich in ganz bestimmten, durch Börsenusanz oder Börsenvorstand
geregelten Formen abwickelt (Börsentermingesc
häft; Gegensatz das nur unter Handelsrecht stehende sog.
handelsrechtliche Lieferungsgeschäft). Dahin gehört namentlich Feststellung der Lieferzeit, der Preisnotierung, der Gattung
und Beschaffenheit der Ware, welche dem
Terminhandel unterliegt (des sog.
Typ), und Bestimmung der Mengen, welche im
Termin
gehandelt werden können (der sog.
Schlüsse). So versteht man in
Havre,
[* 2]
Hamburg
[* 3] und
Antwerpen
[* 4] unter Kaffeeterminware good
average Santos (gut mittel Santos), und ein
Schluß kann nur in 500 Säcken oder einem Vielfachen davon, also 1000, 1500 u. s. w.
bestehen.
Beim Getreideterminhandel darf nur Weizen, Roggen von bestimmter Qualität mit einem festgesetzten Mindestgewicht (s. Getreidehandel), in ebenfalls bestimmten Quantitäten (z. B. 25000 oder 50000 kg u. s. w.) geliefert werden. Die Basis für den Terminhandel in weißem Zucker [* 5] in Paris, [* 6] dem größten Zuckermarkt der Welt, ist Sucre blanc, numéro trois des types officiels de la Bourse de Paris, die Einheit des Kontraktes 100 Sack von je 100 kg netto. Erst neuestens hat man infolge der Übelstände, welche sich aus der zu engen Begrenzung des Typ ergaben, an verschiedenen Terminmärkten (Terminbörsen) unter gewissen Bedingungen eine Erweiterung der Warengattung zugelassen.
Während für Effekten Termingesc
häfte schon älter sind, wurden Waren-Terminbörsen erst in neuerer Zeit eingeführt,
so für
Kaffee in
Havre 1881, in
Hamburg 1886, in Marseille
[* 7] und
London
[* 8] 1888, für Weizen in
London 1887, in
Mannheim
[* 9] 1888 u. s. w. Das Deutsche
[* 10] Börsengesetz vom hatte die
Auflösung von Produkten-, insbesondere Getreidebörsen
zur Folge, so daß heute in
Deutschland
[* 11] börsenmäßige Termingesc
häfte nur mehr in
Breslau
[* 12] (in
Spiritus),
[* 13] Köln
[* 14] (in Rüböl),
Hamburg (roher
Kartoffelfprit, Santoskaffee,
¶
mehr
Rübenrohzucker I. Produkt, nordamerik. Baumwolle
[* 16] Basis middling), Leipzig
[* 17] (Kammzug), Magdeburg
[* 18] (Rohzucker I. Produkt) abgeschlossen
werden. Die Abwicklung der Termingesc
häfte erfolgt in der Regel durch besondere Liquidationskassen (s. d.).
Als Hauptzweck des Warenterminhandels wird von den Beteiligten angegeben, den Produzenten oder Kaufmann vor der Gefahr des Verlustes
am Preise zu sichern (Risikoversicherung). Dies gelte namentlich vom auswärtigen Handel und bei solchen
Waren, die nur während einer kurzen Zeit des Jahres gewonnen, aber das ganze Jahr hindurch gebraucht werden und dabei großen
Preisschwankungen ausgesetzt sind.
In der That wurden die Auswüchse des Börsenspiels in der Form des Differenzgeschäfts (s. d.) durch die Terminmärkte
sehr befördert. Das deutsche Börsengesetz vom erkennt wohl die Termingesc
häfte im
Effektenverkehr als eine berechtigte Form des Handels zur Ausgleichung der internationalen Zahlungsbilanz und als Grundlage
der Arbitrage (s. d.) an und spricht auch dem Warenterminhandel nicht seine Berechtigung ab, will aber gegen Mißbrauche des
Terminhandels Kautelen schaffen.
Nur Personen, die in das Börsenregister eingetragen sind, können gültige Börsentermingesc
häfte abschließen
oder Aufträge hierzu erteilen oder übernehmen. Verboten ist der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen,
in Getreide- und Mühlenfabrikaten; für Anteile einer Erwerbsgesellschaft kann er nur gestattet werden, wenn ihr Kapital
hinsichtlich jener Anteile mindestens 20 Mill. M. beträgt; außerdem kann der Bundesrat den Terminhandel
von besondern Bedingungen abhängig machen oder in weitern Waren oder Wertpapieren verbieten.
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waren zum Terminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der beteiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteilen. Endlich müssen die vom Börsenvorstand festgesetzten Geschäftsbedingungen eingehalten und der amtlich festgestellte Börsenpreis beachtet werden. Wenn dies alles vorliegt, gilt das Geschäft (Börsengesetz §. 69 mit Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom Art. 14, Ziff. 5). Der Verkäufer kommt bei Waren in Erfüllungsverzug, wenn er, auch vor Ablauf [* 19] der Lieferfrist, unkontraktliche Ware liefert. Entgegenstehende Vereinbarung ist ungültig (§. 53). - Litteratur s. unter Liquidationskassen. Kahn, Börsengesetz (Münch. 1897).