(v. lat. terminus
»Grenze«,
Tagfahrt), Zeitpunkt, zu welchem eine bestimmte
Handlung, namentlich
eine Rechtshandlung, vorgenommen werden muß, im
Gegensatz zur
Frist, binnen welcher dies zu geschehen hat.
Die
Folgen der
Versäumnis
eines Termins, welche den
Ungehorsamen (contumax) treffen, richten sich nach dem in der
Ladung angedrohten Rechtsnachteil.
(lat.), im allgemeinen jeder rechtlich bedeutsame Zeitpunkt, Zeitgrenze, Frist,
Verfallzeit. So spricht man namentlich im Handel von Zahlungs-, Wechsel-, Lieferterminen, Termingeschäften (s. d.) u. s. w.
Im Prozesse ist Termin (Tagfahrt; in der Österr. Civilprozeßordn. ߧ. 130 fg. Tagsatzung) die bestimmte
Zeit (Tag undStunde) der Gerichtsverhandlung. Die Bestimmung derselben ist Sache des Gerichts. Nach Deutscher Civilprozeßordn.
§§. 196,197, 205, 206 gilt für Termin im allgemeinen folgendes.
Die Termin werden an Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer
am Erscheinen vor Gericht behinderten Person oder eine sonstige an Gerichtsstelle nicht vornehmbare Handlung
erforderlich ist. Landesherren, Mitglieder ihrer Familien und Mitglieder der fürstl. hohenzollernschen Familie sind nicht
verpflichtet, persönlich an Gerichtsstelle zu erscheinen. Der Termin beginnt mit Aufruf der Sache; er ist von einer
Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluß desselben nicht verhandelt oder bei Prozeßhandlungen, für
welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben ist, ohne solchen erscheint (besonders Österr. Civilprozeßordn.
§. 133). Ein Termin kann nach Deutscher, aber nicht nach Österr. Civilprozeßordnung (S. 134) durch Parteivereinbarung aufgehoben
werden.
Bei Aufhebung ruht das Verfahren, bis eine Partei von neuem den
Gegner ladet. Ebenso ruht es nach deutschem
Recht, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht erscheinen. Selbstverständlich kann
Verlegung oder Vertagung eines Termin durch das Gericht auf Antrag, wie von Amts wegen erfolgen, ersteres nach den Bestimmungen
über Fristverlängerung. S. auch Frist, Ladung, Versäumnis. Das Deutsche
[* 3] Bürgerl. Gesetzbuch enthält
Bestimmungen über in §§. 186-193.