Telegramm,
eine durch Telegraphie (s. d.) beförderte Mitteilung. Handelt es sich bloß um die Beförderung einer einzigen oder nur weniger im voraus festgesetzter Nachrichten, so genügt dazu ein
einziges, oder doch wenige und einfache telegr. Zeichen; letztere nennt man Signale, das Telegramm selbst aber und ebenso die Signalvorrichtung auch kurz ein Signal. Der Ausdruck Telegramm ist von dem Amerikaner E. P. Smith aus Rochester 1852 aufgebracht worden, hat sich aber erst viel später als Ersatz für «telegraphische Depesche» eingebürgert; richtig gebildet (nach dem Griechischen) sollte das Wort Telegraphem heißen. Über die Gebühren für die verschiedenen s. Telegraphenverkehr VI.
Die Frage, ob der Aufgeber eines Telegramm dem Empfänger für die Richtigkeit des Ankunftstelegramms haftet, ist vom Deutschen Reichsgericht in einem Falle, in welchem die von dem Auftraggeber aufgegebene Depesche auf den Verkauf von 2000 Pfd. St., die bei dem Adressaten eingegangene Depesche auf den Verkauf von 20000 Pfd. St. eines Papiers lautete, dahin beantwortet: der Auftraggeber haftet dem Adressaten auf Ersatz, soweit dieser den Auftrag so ausgeführt hat, wie er bei ihm eingegangen ist.
Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 120 kann eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt ist, von dem Erklärenden wie eine im Irrtum abgegebene Willenserklärung angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat (§. 121). Der Anfechtende hat aber auch, ohne daß ihn eine Schuld trifft, wenn die Erklärung einem andern gegenüber abzugeben war (also insbesondere bei Verträgen), diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, welchen derselbe dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Gültigkeit der Erklärung hat (§. 122). Anders nur, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, aber nicht, wenn die Unrichtigkeit der Übermittelung ihren Grund in höherer Gewalt hat.
Das Reichsgericht hat auch ausgesprochen, daß die Ankunftsdepesche eine Urkunde sei, welche der Aufgeber durch das Mittel des Telegraphenamtes selbst anfertigt. Wenn er also solche Urkunden in rechtswidriger Absicht dadurch fälschlich anfertigt, daß er ein Telegramm unter falschem Namen aufgiebt, und so von jener Urkunde (welche infolge seiner Aufgabe dem Adressaten überbracht wird) zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, so begeht er eine Urkundenfälschung. (S. auch Telegraphenverkehr III.)