Telegramm
,
eine durch Telegraphie (s. d.) beförderte Mitteilung. Handelt es sich bloß um die Beförderung einer einzigen oder nur weniger im voraus festgesetzter Nachrichten, so genügt dazu ein
einziges,
oder doch wenige und einfache telegr. Zeichen; letztere nennt man Signale, das Telegramm
selbst
aber und ebenso die Signalvorrichtung auch kurz ein Signal. Der
Ausdruck Telegramm
ist von dem Amerikaner E. P.
Smith aus Rochester 1852 aufgebracht
worden, hat sich aber erst viel später als Ersatz für
«telegraphische Depesche» eingebürgert; richtig gebildet (nach dem
Griechischen) sollte das Wort Telegraphem heißen.
Über die Gebühren für die verschiedenen s.
Telegraphenverkehr
VI.
Die Frage,
ob der Aufgeber eines Telegramm
dem Empfänger für die Richtigkeit des Ankunftstelegramms haftet, ist vom
Deutschen Reichsgericht
in einem Falle, in welchem die von dem Auftraggeber aufgegebene Depesche auf den Verkauf von 2000 Pfd.
St., die bei dem
Adressaten eingegangene Depesche auf den Verkauf von 20000 Pfd. St. eines
Papiers lautete, dahin beantwortet: der Auftraggeber haftet dem
Adressaten auf Ersatz, soweit dieser den
Auftrag so ausgeführt
hat, wie er bei ihm eingegangen ist.
Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 120 kann eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt ist, von dem Erklärenden wie eine im Irrtum abgegebene Willenserklärung angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat (§. 121). Der Anfechtende hat aber auch, ohne daß ihn eine Schuld trifft, wenn die Erklärung einem andern gegenüber abzugeben war (also insbesondere bei Verträgen), diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, welchen derselbe dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Gültigkeit der Erklärung hat (§. 122). Anders nur, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, aber nicht, wenn die Unrichtigkeit der Übermittelung ihren Grund in höherer Gewalt hat.
Das Reichsgericht hat auch ausgesprochen, daß die Ankunftsdepesche eine
Urkunde sei, welche der Aufgeber durch das
Mittel
des
Telegraphenamtes selbst anfertigt. Wenn er also solche
Urkunden in rechtswidriger
Absicht dadurch fälschlich anfertigt,
daß er ein Telegramm
unter falschem
Namen aufgiebt, und so von jener
Urkunde (welche infolge seiner
Aufgabe dem
Adressaten überbracht
wird) zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, so begeht er eine
Urkundenfälschung. (S. auch
Telegraphenverkehr III.)