Teilzahlung
,
s. Abschlagszahlung.
Teilzahlung
80 Wörter, 621 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Teilzahlung,
s. Abschlagszahlung.
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Teilzahlung.
Zahlung einer Ware in vorher vereinbarten Raten.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Teilzahlung,
s. Abschlagszahlung.
Gegen Übervorteilungen der Käufer beweglicher Sachen bei Verabredungen von Teilzahlung
wenden
sich das deutsche Reichsgesetz vom über Abzahlungsgeschäfte (s. d.) und das österreichische vom über
Rentengeschäfte.
Nur das deutsche Gesetz verbietet den Verkauf von Lotterielosen und Inhaberpapieren mit
Prämien oder Bezugs- oder Anteilscheinen auf solche gegen Teilzahlung
völlig.
Auch ist durch deutsches Reichsgesetz vom Hausierhandel
gegen Teilzahlung
eingeschränkt.
(Stückzahlung, Teilzahlung, Solutio particularis), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine Reihe successiver Leistungen geht, muß als Eine ungeteilte Handlung bewirkt werden. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise Zahlung vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel ist für das Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine von dem Inhaber eines Wechsels nicht zurückgewiesen werden, auch wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Vgl. Deutsche [* 5] Wechselordnung, § 38.