nach der
Deutschen Civilprozeßordn. §§. 273, 274, nach Österr. §§.391, 392 ein
Endurteil (s. d.),
welches nur einen quantitativ abgegrenzten oder abgrenzbaren und spruchreifen
Teil des Rechtsstreits erledigt. Teilurteil ist zu erlassen,
wenn von mehrern in einer Klage geltend gemachten
Ansprüchen nur der eine oder nur ein
Teil des
Anspruchs
oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur
Entscheidung reif ist. Doch kann die Erlassung eines Teilurteil unterbleiben,
wenn das Gericht sie nach
Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Es kann ferner, wenn von dem
Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht ist, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung
nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, und nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentscheidung reif erscheint,
diese unter
Trennung der Verhandlungen durch Teilurteil erfolgen. Durch Erlassung des Teilurteil wird der
Streitstoff vereinfacht, auch der obsieglichen klagenden Partei alsbaldige
Vollstreckung ihres
Anspruchs verschafft.
die unmittelbare (wie der Schluß [s. d.] die mittelbare) Form der Begriffsverknüpfung, in welcher
darüber entschieden wird, ob und in welcher Weise der eine Begriff Merkmal des andern sei. Die Begriffe
erscheinen im U. als Subjekt (S) und Prädikat (P), d. h. als der, welcher sich der Bestimmung durch einen andern darbietet,
und als der, welcher diese Bestimmung selbst enthält. Das Zeichen der Verknüpfung oder Nichtverknüpfung ist die Kopula
(C), und da zu jedem SatzSubjekt, Prädikat und Kopula gehören, so ist das logische Urteil die wesentliche
Grundlage des grammatischen Satzes.
Wird bei der Einteilung der Urteile bloß auf die Form gesehen, so lassen sich nach Kant vier Gesichtspunkte angeben. Je nachdem
das Prädikat dem Subjekt zu- oder abgesprochen oder scheinbar zugesprochen, in Wahrheit abgesprochen wird, der
Qualität nach, werden bejahende, verneinende und sogen. »unendliche«
(limitative) Urteile unterschieden. Je nachdem das Prädikat von der ganzen Sphäre des Subjektsbegriffs oder nur von einem
Teil desselben bejaht oder verneint wird, also der Quantität nach, ist es ein allgemeines (universales), besonderes (partikulares)
oder ein Einzelurteil (wenn das Subjekt eine Einzelvorstellung ist). Je nachdem das Prädikat dem Subjekt
bedingungslos oder bedingt oder von je zwei entgegengesetzten Prädikaten nur je eins zugesprochen wird, der Relation nach,
ist das Urteil kategorisch, hypothetisch oder disjunktiv. Je nachdem dasselbe mit dem Bewußtsein der Thatsächlichkeit oder bloßen
Möglichkeit oder Notwendigkeit gefällt wird, der Modalität nach, ist das Urteil assertorisch, problematisch
oder apodiktisch.
Wird dagegen der Erkenntniswert des Urteils in Betracht gezogen, so gilt (nach Kant) der Unterschied von analytischen Urteilen,
bloßen Erläuterungsurteilen, bei welchen das Prädikat ganz oder teilweise bereits im Subjekt enthalten ist, und synthetischen,
eigentlichen Erweiterungsurteilen, bei welchen durch das Prädikat etwas Neues zum Subjekt hinzukommt, und
die sich als solche auf Anschauungen (»reine« oder »empirische«)
stützen müssen, wenn sie Anspruch auf Wahrheit erheben wollen.
Erstere, zu welchen (nach Kant) die mathematischen Urteile gehören, sind von ihm als synthetisch-apriorische, letztere, die
Erfahrungsurteile, als synthetisch-aposteriorische bezeichnet worden (s. Kant, S. 468). Inwiefern außerdem eine große
Anzahl von Prädikaten, die mit gewissen Subjekten verknüpft werden, nicht bloß Merkmale der Subjektsbegriffe, sondern zugleich
Wertbestimmungen der Dinge, Ereignisse und Verhältnisse enthalten, welche die Subjektsbegriffe bezeichnen, sind sehr viele
unsrer Urteile zugleich Beurteilungen, d. h. Wertbestimmungen dessen, worüber geurteilt wird,
daher »urteilen« und »beurteilen«
häufig, aber fälschlich, als gleichbedeutend angenommen werden.
Vgl. Bergmann, Grundzüge der Lehre
[* 3] vom
Urteil (Marb. 1876).
Urteile sind mündlich zu verkünden und zwar in der Regel unmittelbar und in demselben Termin, in welchem die mündliche Verhandlung
stattfand. Wird die Verkündigung auf einen spätern Termin verschoben, so muß dieser sofort und zwar
nicht über eine Woche hinaus anberaumt werden. Das Urteil soll enthalten:
1) die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung;
5) die von der Darstellung des Thatbestandes äußerlich zu sondernde Urteilsformel. Die Urteile im bürgerlichen Rechtsstreit
zerfallen in End-, Teil- und Zwischenurteile. Endurteil ist ein Urteil, welches in endlicher Entscheidung den
Rechtsstreit abschließt. Ist dies nur für einen Teil des Prozesses der Fall, so heißt es Teilurteil. Ein Urteil endlich, welches
den Rechtsstreit weder ganz noch teilweise abschließt, sondern nur zur Entscheidung einer Vor- oder Zwischenfrage erlassen
wird, heißt Zwischenurteil. Je nachdem das Urteil nach förmlicher Verhandlung mit beiden Teilen oder nur
auf Antrag eines Teils gegen den abwesenden Gegner erlassen wird, ist es ein kontradiktorisches Urteil oder ein Versäumnisurteil.
Bedingt heißt ein Urteil, wenn es die Entscheidung von einer Eidesleistung abhängig macht. Urteile sind rechtskräftig, wenn
sie durch kein Rechtsmittel (s. d.) mehr angefochten werden können. Die Rechtskraft des Urteils ist die
regelmäßige Voraussetzung ihrer Zwangsvollstreckung (s. d.).
Das Urteil muß die Urteilsformel und Urteilsgründe enthalten. Bei einer Freisprechung des Angeklagten muß
aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob derselbe für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen
angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist. Bei einer Verurteilung des Angeklagten müssen die Urteilsgründe
die für erwiesen erachteten Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden
wurden. Die Urteilsgründe müssen sich ferner über die vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit
ausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wofern derartige Umstände in der Verhandlung behauptet worden sind.
Endlich müssen die Gründe das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz und die Umstände anführen, welche
¶
mehr
für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Am Schluß der Verhandlung wird das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet
und zwar durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe (s. Öffentlichkeit). Die Eröffnung der Urteilsgründe
geschieht entweder auch durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Es ist nicht
erforderlich, daß die Urteilsgründe vor derVerkündigung bereits niedergeschrieben sind.
Nur wenn die Verkündigung des Urteils ausgesetzt war, müssen die Urteilsgründe vor derselben schriftlich festgestellt werden.
Das Urteil mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Verkündigung zu den Akten zu bringen, wenn es nicht bereits vollständig
in das Protokoll aufgenommen ist. Es muß von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
unterschrieben werden. Im schwurgerichtlichen Verfahren ergeht das Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (s. Schwurgericht).
Invaliden- und Altersrente entscheiden besondere aus Arbeitgebern und -Nehmern gebildete Schiedsgerichte, gegen deren Urteil Rekurs an das Reichsversicherungsamt
Fahrlässigkeit und Irrtum, Zeitbestimmungen, Anspruchsverjährung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe, Urteil, Beweis, Sicherheitsleistung. Das zweite Buch
folgten, zeichneten sich aus durch Reichtum des Inhalts, anziehende Darstellung, Freimut und treffendes Urteil. Denselben gingen von 1811 an (bis 1827)
eines (durch Eid) bedingten Urteils, Purifikationsurteil oder Purifikationsbescheid das Urteil, welches die Folgen des geleisteten oder nicht geleisteten Parteieides feststellte.
"Omasis, ou Joseph en Égypte" aufgeführt, nach M. J. ^[Marie-Joseph] Chéniers Urteil ein frostiges Werk, welches seinen Erfolg nur dem guten Stil und einigen Rührstellen verdankte; dagegen fiel "Mahomet II"
"Der Freigeist" um den von Nicolai bei Stiftung der "Bibliothek der schönen Wissenschaften"
ausgesetzten Preis für das beste Trauerspiel und erhielt nur das Accessit (s. Cronegk). Noch ehe er das Urteil erfahren hatte, schrieb er das Trauerspiel "Brutus", eins der ersten deutschen, in reimlosen fünffüßigen Iamben geschriebenen Originaldramen (neu hg. von Minor, Stuttg.