Teilungszwang
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Teilungszwang,
(Gemeinteilung, Separation), die Verteilung der in der gemeinsamen Benutzung von Gemeinden oder mehreren Markgenossen verbliebenen Ländereien unter die einzelnen Nutzungsberechtigten; auch das gesetzlich geordnete Verfahren, welches dabei zu beobachten ist. Die hat in den einzelnen Staaten in zahlreichen Gemeinheitsteilungsordnungen und Gemeinheitsteilungsgesetzen staatliche Förderung gefunden (s. Flurregelung). In diesen Gesetzen sind die Mitwirkung der Auseinandersetzungsbehörden und namentlich auch die Voraussetzungen, unter denen die etwa widerstrebende Zahl der Teilungsinteressenten zur Gemeinheitsteilung veranlaßt (provoziert) und gezwungen werden kann (Teilungszwang), eingehend normiert.
Handelt es sich um die Gemeinheitsteilung zwischen verschiedenen Gemeinden, so wird von einer Generalteilung gesprochen, während die Gemeinheitsteilung innerhalb einer einzelnen Gemeinde als Spezialteilung bezeichnet wird. Werden sämtliche Gemeinheiten in einer Gemarkung ausgeteilt, so liegt eine allgemeine Gemeinheitsteilung vor. Handelt es sich dagegen nur um eine teilweise Beseitigung der Gemeinheit, so wird dieselbe als partielle Gemeinheitsteilung bezeichnet. Solche Gemeinheiten kommen teils als Eigentum der Gemeinde vor (s. Allmande), teils als Miteigentum einer gewissen Klasse von Gemeindeangehörigen; namentlich handelt es sich dabei um gemeinsames Weideland, um gemeinsame Forst-, Fischerei-, Torfnutzung u. dgl. Aber auch die Beseitigung von Grunddienstbarkeiten, namentlich von Weidegerechtigkeiten, fällt unter den Begriff der Gemeinheitsteilung (s. Ablösung).
Die Gemeinheitsteilung ist regelmäßig eine Realteilung, d. h. jedem Berechtigten wird seine Abfindung thunlichst in Land zugeteilt. Die Erhaltung gemeinsamer Waldungen wird im Interesse der Forstkultur angestrebt. Die Gemeinheitsteilung ist neben der Wegeregulierung und der Zusammenlegung der Grundstücke ein Hauptgegenstand der Flurregelung (s. d.) überhaupt und wird teils selbständig, teils gleichzeitig und im Zusammenhang mit jenen Maßregeln zur Ausführung gebracht.