Teil,
der Gegensatz vom Ganzen. Juristisch bezeichnet man die gleichmäßigen in welche eine Sache geteilt werden kann, ohne daß dadurch eine erhebliche Wertverminderung eintritt, als reale Teil (pro diviso, wie die Parzellen, in welche ein Ackerstück zerlegt werden kann); besteht eine Sache aus untereinander verschiedenen aus denen sie zusammengesetzt ist, oder die ihr eingesetzt sind, so heißen diese Teil Bestandteile (wie die Teil eines Gebäudes; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 93 fg.) und, wenn diese Teil vom Ganzen ohne Änderung ihres Wesens oder ihrer Bedeutung nicht getrennt werden können, integrierende oder wesentliche Teil (wie die eines Organismus oder einer Maschine).
Ideelle oder intellektuelle Teil (pro indiviso) sind die Bruchteile eines Rechts, wie z. B. Miteigentum, Miterbrecht zur Hälfte. Bestandteil und integrierender Teil folgt den Rechtsverhältnissen des Ganzen, von dem realen Teil und dem ideellen Teil gilt in der Regel rechtlich dasselbe wie vom Ganzen (das Geringere ist im Größern enthalten). Doch giebt es Rechtsverhältnisse, die sich nur auf das Ganze als solches erstrecken und aufhören, wenn das Ganze in seine Teil zerfällt.