Teil
,
der Gegensatz vom Ganzen. Juristisch bezeichnet man die gleichmäßigen in welche eine Sache geteilt
werden
kann, ohne daß dadurch eine erhebliche Wertverminderung eintritt, als reale Teil
(pro diviso,
wie die
Parzellen, in welche ein Ackerstück zerlegt werden kann); besteht eine Sache aus untereinander verschiedenen aus
denen sie zusammengesetzt ist, oder die ihr eingesetzt sind, so heißen diese Teil
Bestandteile (wie die Teil
eines
Gebäudes;
Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §§. 93 fg.) und, wenn diese Teil
vom Ganzen ohne Änderung ihres Wesens
oder ihrer Bedeutung nicht getrennt werden können, integrierende oder wesentliche Teil
(wie die eines Organismus
oder einer
Maschine).
[* 3]
Ideelle oder intellektuelle Teil
(pro indiviso) sind die Bruchteile eines
Rechts, wie z. B.
Miteigentum, Miterbrecht zur Hälfte.
Bestandteil und integrierender Teil
folgt den Rechtsverhältnissen des Ganzen, von dem realen
Teil
und dem ideellen Teil gilt in der Regel rechtlich dasselbe wie vom Ganzen (das Geringere ist im
Größern enthalten). Doch
giebt es Rechtsverhältnisse, die sich nur auf das Ganze als solches erstrecken und aufhören, wenn das Ganze in seine Teil
zerfällt.