Technische
Staatsprüf
ungen, Prüfungen, die die Befähigung zur Anstellung als technischer
Staatsbeamter erteilen.
Die preuß. Bestimmungen von 1895, mit denen die der andern deutschen
Staaten in den Hauptzügen übereinstimmen, fordern
für die Staatsprüfung
das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule,
vierjähriges
Studium auf einer
Technischen Hochschule und dreijährige praktische Ausbildung. Letztere wird im allgemeinen
nach der Studienzeit, nur bei
Maschineningenieuren teilweise vor derselben gewonnen.
Die Prüfung wird vor besondern, aus Technikern und Professoren bestehenden Prüfungsämtern in drei Teilen abgelegt: eine Vorprüfung während der Studienzeit, eine erste Hauptprüfung am Schlüsse der Studienzeit, eine zweite Hauptprüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung. Die Prüfungen sind verschieden für Hoch-, Ingenieur- und Maschinenbau. In der Vorprüfung werden hauptsächlich die allgemeinern theoretischen Fächer [* 3] geprüft; den Hauptprüfungen fällt der Nachweis der besondern Fachbildung zu. Das Bestehen der ersten Hauptprüfung verleiht den in den Staatsdienst tretenden Beamten die Bezeichnung Regierungsbauführer, das der zweiten den Titel Regierungsbaumeister.