Taxe
(franz., v. lat.
taxare), Würdigung, Wertschätzung einer
Sache, insbesondere durch vereidete
Schätzer (Taxatoren), welche sich vielfach an
bestimmte Taxgrundsätze zu halten haben; dann der öffentlich festgesetzte
Preis für
Waren oder Leistungen, daher auch eine
besonders in Süddeutschland übliche Bezeichnung für
Gebühren und verschiedene
Verkehrssteuern (z. B. Taxen
für
Anstellung
und Beförderung, Stempeltaxe
etc.). Früher wurden auch für notwendige
Lebensmittel von der Behörde Taxen
(Polizeitaxen
) festgesetzt, man hatte
Fleischtaxen (s. d.),
Brottaxen (s. d.),
Biertaxen
(s. d.) etc., dann auch
Lohntaxen (s. d.) und
Zinstaxen (vgl.
Wucher).
Geschichtskarten von D

* 2
Deutschland.
Doch sind viele derselben und zwar in
Deutschland
[* 2] durch die
Gewerbeordnung als eine
Konsequenz der
Gewerbefreiheit aufgehoben
worden. Man ging hierbei von der Überzeugung aus, daß es der
Polizei nicht möglich sei, einen angemessenen
Preis zu bestimmen, wie er sich als Ergebnis der freien
Konkurrenz bilde. Insbesondere vermag sie nicht den mannigfaltigen,
rasch wechselnden Produktionsbedingungen und den veränderlichen
Konjunkturen Rechnung zu tragen. Ist die Taxe
zu hoch angesetzt,
so hat sie keine praktische Bedeutung; ist sie zu niedrig bemessen, so wird sie nicht allein für den
Verkäufer, sondern auch für den
Käufer schädlich wirken, indem sie das
Angebot herabdrückt und eine volle
Deckung auch
derjenigen
Bedarfe verhindert, für welche gern höhere
Preise gezahlt werden.
Ein Fehler der Polizeitaxe
ist noch der, daß sie in vielen
Fällen den außerordentlich verschiedenen
Qualitäten der einzelnen
Waren sich nicht anzubequemen vermag und auch nicht verhüten kann, daß sich der Verkäufer durch
Verschlechterung der
Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen
eine Wohlthat sein, wo die freie
Konkurrenz eine beschränkte
und eine Ausbeutung durch monopolistische
Preise nicht ausgeschlossen ist. Sie waren deshalb früher
Zwangs-
und
Bannrechten gegenüber ein unerläßliches
Mittel zum
Schutz des
Publikums und sind auch heute noch bei vielen Privilegien
und natürlichen
Monopolen
(Eisenbahnen) nicht zu entbehren.
Dienstbarkeit - Dienst

* 3
Dienste.
Die deutsche
Gewerbeordnung läßt darum Taxen
zu für
Personen, welche an öffentlichen
Orten ihre
Dienste
[* 3] oder Transportmittel
anbieten, für Schornsteinfeger, wenn ihnen
Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, für Gewerbtreibende,
welche nur in beschränkter Zahl angestellt sind, insbesondere auch für Apotheker. Die betreffenden Gewerbtreibenden können
jedoch diese Taxen
ermäßigen. Die Bezahlung der approbierten
Ärzte bleibt der freien Vereinbarung überlassen, doch sind
Taxen
aufgestellt, welche in streitigen
Fällen im Mangel einer Vereinbarung zur Anwendung kommen sollen.
Die Gebührentaxe
für
Rechtsanwalte wird durch die
Gewerbeordnung nicht berührt. Über die
Preiskurante der
Gastwirte s.
Gastwirt.