Taxation
(lat.), Schätzung oder Wertbestimmung einer zum Verkauf, zum Austausch oder zur Übergabe bestimmten Sache, geschieht auf Anordnung einer Staatsbehörde oder auf Veranlassung von Privatpersonen durch Taxatoren, Sachverständige, welche von den Parteien in gleicher Anzahl vorgeschlagen oder gemeinschaftlich gewählt oder von der Behörde ernannt werden. Wo eine Grundsteuer erhoben wird, stellt der Staat Taxatoren an, welche die Abschätzungen der Bodengüte (Bonitierung, s. d.) unter der Anleitung von Ökonomiekommissaren vornehmen.
Gleiches geschieht unter Mitwirkung der Behörden, wenn Grundstücke auf dem Weg der Expropriation verkauft werden sollen; bei Truppenbewegungen (z. B. Manövern), durch welche Saaten vernichtet werden, bei den Vorkehrungen gegen gefährliche Feinde der Pflanzen, bei Ausbruch der Rinderpest, Hagelschaden, Viehsterben etc. Die auf Feldern etc. stehende Kreszenz oder der für diese gemachte gesamte Bestellungsaufwand wird Gegenstand einer um festzustellen, wieviel ein anziehender Pachter oder Käufer eines Guts dem Vorgänger an Entschädigung zu zahlen hat, soweit nicht eine Verpflichtung für ihn vorlag.
Schwieriger ist die Taxation
bei
Ablösungen von
Gerechtsamen, um zu ermitteln, welchen Wert die
Gerechtsame für den Berechtigten
hatten. Je nachdem die Zeitströmung dem Berechtigten oder dem Belasteten günstig war, hat man den ermittelten Gesamtjahreswert
solcher
Gerechtsame (abzüglich der
Kosten) mit 14, 15, 16, 17, 18 multipliziert, um die Ablösungssumme
festzustellen. Die Taxation
bei Gewannwegsregulierungen,
Separationen und Meliorationsarbeiten fordert zunächst eine Feststellung
des
Wertes aller
Grundstücke, welche verändert oder dem
Besitzer genommen werden sollen; sodann wird der gesamte Kostenaufwand
entsprechend auf die Beteiligten ausgeschlagen und schließlich jedem wieder ein dem Wert seines frühern
Besitztums analoger Wert überwiesen. Die Taxation
am
Schluß eines Geschäftsjahrs und zu Beginn eines Betriebs
(Inventur) besteht
in der Ermittelung des gesamten
Vermögens, soweit solches zum
Geschäft verwendet wird.
Wieder eine andre Art der Taxation
wird seitens
derer, die
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Geld auf Hypothek darleihen wollen, vorgenommen: die Kredit- oder Grundwerttaxe. Da, wo eine gute Buchführung mit regelmäßiger Inventur sich findet, bedarf es einer solchen besondern Taxe nicht. In den meisten Fällen begnügt man sich aber mit einer durch ortskundige Personen gerichtlich abgegebenen Taxe der Grundstücke und der Gebäude, und das gesamte Inventarium, der bewegliche Vermögensteil, bleibt ausgeschlossen. Vielfach fertigt man jedoch auch, um die Höhe des zu gewährenden Kredits zu bemessen, einen besondern Anschlag über das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis und zwar in etwa derselben Weise an, wie es bei Kauf und Verpachtung üblich ist, den sogen. Ertragsanschlag (s. d.).
Vgl. Birnbaum, Landwirtschaftliche
Taxation
slehre (Berl. 1877);
Pabst, Landwirtschaftliche Taxation
slehre (3. Aufl., Wien
[* 4] 1881);
v. d. Goltz, Landwirtschaftliche
Taxation
slehre (Berl. 1880-82, 2 Bde.).
Vorzügliche Details finden sich in Block, Beiträge zur Landgüterschätzungskunde (Bresl. 1840), und in dessen »Mitteilungen landwirtschaftlicher Erfahrungen etc.« (das. 1836-39) sowie in den entsprechenden Werken von v. Flotow, Kleemann, v. Honstedt, Meyer, Kreyßig etc., in Krämer, Landwirtschaftliche Berechnungen (Stuttg. 1858), und Graf zur Lippe, [* 5] Der landwirtschaftliche Ertragsanschlag (Leipz. 1862).