(Tansimat, arab.), s. v. w.
Anordnungen; besonders die auf den
Hattischerif (s. d.) von
Gülhane sich gründenden
organischen
Gesetze, welche alsNorm für die
Regierung des türkischen
Reichs vom
SultanAbd ul Medschid 1844 veröffentlicht
wurden. Sie betreffen namentlich auch die
Stellung der christlichen
Unterthanen der
Pforte, wurden aber nie ernstlich durchgeführt.
Infolge der Reformverpflichtungen, welche die
Pforte nach
Ausbruch des
Krimkriegs ihren europäischen
Bundesgenossen gegenüber
eingehen mußte, erließ der
Sultan eine neue
Verordnung, in welcher nicht allein die vollständige
Durchführung der Tanzimat befohlen, sondern zu diesem Behuf auch eine besondere
Kommission niedergesetzt ward. Allgemeiner versteht
das türkische
Volk unter Tanzimat überhaupt Neuerungen.
im allgemeinen die gehörige, zweckentsprechende Stellung und Reihenfolge der ein Ganzes, insbesondere ein
menschliches Werk konstituierenden Teile. Fällt ein solches Werk in das Gebiet des geistigen Lebens,
so ist die Anordnung entweder durch die Gesetze der Logik, oder durch den innern wissenschaftlichen Zusammenhang, oder, handelt es
sich um ein Kunstwerk, durch die dadurch zu erzielende Wirkung bedingt. Auch jedes andre Werk, dessen Ausführung von irgend
einer zusammengesetzten Reihe von Thätigkeiten abhängig ist, bedarf der zweckmäßigen, praktischen
der letztern. Einheit in der Mannigfaltigkeit, Herrschaft EinesGedankens, wonach jeder Teil seine Stelle im Ganzen erhält,
ist das Wesen jeder Anordnung, so verschieden sich dieselbe auch in anbetracht der so verschiedenen Gebiete und Zwecke menschlicher
Thätigkeit modifizieren mag. Über Anordnung im rhetorischen Sinn s. Disposition.