Tantième
(franz., spr. tangtíähm, »der sovielte Teil«),
der
Anteil, welchen jemand von dem
Gewinn eines Unternehmens bezieht. Das Tantieme
system bildet den
Gegensatz
zu dem Honorarsystem, indem bei dem letztern eine bestimmte und dem Betrag nach feststehende Vergütung gewährt wird, während
die Tantième
sich nach dem finanziellen Erfolg des Unternehmens richtet und sich nach Prozentsätzen
des Geschäftsgewinns bestimmt. Tantième
beziehen gewisse Beamte,
Handlungsgehilfen, Provisionsreisende,
Arbeiter (s.
Arbeitslohn,
S. 759),
Verwaltungsräte bei
Aktiengesellschaften etc. Die Tantième
kommt aber auch neben festem
Gehalt vor, wie dies z. B. bei den
Direktoren von
Aktiengesellschaften üblich ist.
Für
Genossenschaften ist nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz von 1889 das Tantieme
system ausgeschlossen,
soweit es sich um die Bezahlung der
Aufsichtsräte handelt. Dagegen ist das Tantieme
system bei der Aufführung von dramatischen
und musikalischen Werken das herrschende. Der
Komponist wie der Dichter können hiernach als Autorenanteil einen Bruchteil
von der
Einnahme beanspruchen, welche sich bei der Aufführung ihres Werkes (Tantiemevorstellung) ergibt.
In
Frankreich schon 1791 gesetzlich eingeführt, wurde die Theatertantieme erst seit 1847 von der Generalintendantur der
königlichen
Schauspiele in
Berlin
[* 2] und ebenso von der
Direktion des Burgtheaters in
Wien
[* 3] verwilligt. Jetzt ist die Tantiemezahlung
in der regelmäßigen
Höhe von 10 Proz. allgemein üblich, und die Ausübung einer diesbezüglichen
Kontrolle ist eine Hauptaufgabe der 1871 gegründeten
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Deutschen Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten, welche in Leipzig [* 5] ihren Sitz hat. Im einzelnen Fall ist der zwischen dem Autor und dem Unternehmer der Aufführung abgeschlossene Vertrag, im Zweifel die »Theaterpraxis« maßgebend. Das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, sichert dem Dichter wie dem Komponisten und ihren Rechtsnachfolgern ihren Anspruch auf die Vergütung für die Überlassung des Aufführungsrechts (s. Urheberrecht).