in der
Türkei
[* 2] die durch den Hatt-i-Scherif von Gül-haneh (s.
Osmanisches Reich,
[* 3] Geschichte) 1840 eingeleitete reformatorische Gesetzgebung, durch die der
SultanAbd ul-Medschid seinem früher unbeschränkten
Rechte über Leben und Eigentum seiner
Beamten entsagte, ferner die Ministerialressorts festgestellt, die
civilrechtliche
Gleichheit aller
Unterthanen ohne Unterschied der
Religion ausgesprochen, das
Finanz-, Justiz- und
Heerwesen reorganisiert
sowie auch die unbedingte
Religionsfreiheit und die staatsrechtliche
Gleichheit der
Rajah und Mohammedaner proklamiert wurde.
(Tansimat, arab.), s. v. w. Anordnungen; besonders die auf den Hattischerif (s. d.) von Gülhane sich gründenden
organischen Gesetze, welche als Norm für die Regierung des türkischen Reichs vom SultanAbd ul Medschid 1844 veröffentlicht
wurden. Sie betreffen namentlich auch die Stellung der christlichen Unterthanen der Pforte, wurden aber nie ernstlich durchgeführt.
Infolge der Reformverpflichtungen, welche die Pforte nach Ausbruch des Krimkriegs ihren europäischen Bundesgenossen gegenüber
eingehen mußte, erließ der Sultan eine neue Verordnung, in welcher nicht allein die vollständige
Durchführung der Tanzimat befohlen, sondern zu diesem Behuf auch eine besondere Kommission niedergesetzt ward. Allgemeiner versteht
das türkische Volk unter Tanzimat überhaupt Neuerungen.