Tagegelder,
s. Diäten.
237 Wörter, 1'821 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Diäten.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
s. Diäten. - Im deutschen Heere werden neben den Reisekosten, sowohl für die Tage der wirklichen Dienstreise, wie für diejenigen des Aufenthalts am Bestimmungsorte Tagegelder gezahlt. Der Tag der Abreise und Ankunft zählt als Reisetag. Dauert der Aufenthalt an einem Orte des Inlandes länger als einen Monat, so hört der Bezug der Tagegelder mit dem Tage nach Ablauf des ersten Monats auf. Bei Versetzungen sowie bei Kommandos, welche einer Versetzung gleichzuachten sind, werden Tagegelder nur für die Reisetage gewährt. Beim Empfang von Tagegelder fällt der Anspruch auf Quartier grundsätzlich fort.
Die Tagegelder betragen für: Generalfeldmarschälle, Generale der Infanterie oder Kavallerie, kommandierende Generale, Generalinspecteure, Inspecteur der Feldartillerie 30 M.;
Generallieutenants und Generale in Stellen, mit denen eine der Zulage der Divisionscommandeure gleichkommende Zulage verbunden ist, 24 M.;
die übrigen Generale, die in Generalstellen befindlichen Stabsoffiziere und den Generalstabsarzt der Armee 18 M.;
Regimentscommandeure und Generalärzte 15 M.;
die übrigen Stabsoffiziere, Oberstabsärzte I. Klasse und die in Referentenstellen stehenden Offiziere und Ärzte des Kriegsministeriums, die Bezirkscommandeure sowie die Präsides der Remonte-Ankaufskommissionen 13 M. 50 Pf.;
die ersten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufskommissionen 12 M.;
Hauptleute, Rittmeister, die in gleichem Range stehenden Sanitätsoffiziere und die zweiten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufskommissionen 9 M.;
Lieutenants und in gleichem Range stehende Sanitätsoffiziere 7 M. 50 Pf.;
Unteroffiziere, welche das Offiziersportepee tragen, 4 M. 50 Pf.;
überzählige Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Depot-Vicefeldwebel sowie Unteroffiziere ohne Portepee 3 M.;
überzählige Unteroffiziere und Gemeine 2 M.