Tafelgelder
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Zuschüsse, die an Bord der in Dienst gestellten deutschen Kriegsschiffe gewährt werden. Außer von dem Kommandanten werden sie von Offizieren, Ärzten, Ingenieuren, Pfarrern, Seekadetten, Kadetten und Deckoffizieren sowie Passagieren und Beamten, die einer Messe dienstlich zugewiesen sind, bezogen. Das Tafelgeld beträgt für jeden Tag des Anbordseins z. B.für den ¶
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Staatssekretär des Reichsmarineamtes und für den kommandierenden Admiral in den Reichskriegshäfen 30 M., in der Ost- und Nordsee 36 M. und im Auslande 60 M., für den Kommandanten eines Schiffs dritten bis ersten Ranges 10, 12 oder 18 M., für einen Torpedobootskommandanten 4,50, 5 oder 7,50 M., für jedes Mitglied der Offiziermesse (s. d.) 3,20, 3,50 oder 5 M., für jedes Mitglied der Kadetten- und Deckoffiziermesse 1,50, 1,75 oder 2,50 M. Genaueres enthält die «Besoldungsvorschrift für die kaiserl. Marine im Frieden» (Berl. 1892). (S. auch Messegelder.)
Über die in der deutschen Armee s. Tischgelder.