Synode
(grch.), in der röm.-kath.
Kirche eine kirchliche Versammlung, die entweder ein
Bischof mit seinen Pfarrern
(synŏdus dioecesana) oder ein Erzbischof mit seinen
Bischöfen (synodus provincialis) veranstaltet, um über kirchliche Angelegenheiten
Verhandlungen zu pflegen und
Beschlüsse zu fassen. Eine erhebliche kirchenrechtliche Bedeutung haben die S. in der kath.
Kirche heute nicht mehr. Nationalsynoden
,
d. i. Versammlungen des
Episkopats eines bestimmten
Landes oder
Volks, bildeten im Frankenreich
die
Spitze der Kirchenverfassung, wurden weiterhin von den Päpsten bekämpft und unterdrückt, neuerdings aber in überseeischen
Ländern wieder als wirksamer
Bestandteil der Kirchenverfassung, jedoch nur in absoluter Unterordnung unter die Papstgewalt
eingerichtet. (S.
Konzil.) -
Vgl. Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland, [* 2] Bd. 3 (Berl. 1879-83) und die Litteratur beim Artikel Konzil.
Über die S. in der evang. Kirche s. Synodalverfassung.