Synode
(griech.), Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten, also s. v. w.
Konzilium (s. d.). Diözesansynode
(synodus dioecesalis) heißt eine S., welche
ein
Bischof mit den ihm untergebenen
Pfarrern, Provinzialsynode
(synodus provincialis) eine solche, welche ein
Erzbischof
mit seinen
Bischöfen abhält, Nationalsynode
oder allgemeine S. (synodus universalis oder nationalis) eine solche, zu der
die gesamte
Geistlichkeit eines
Landes unter Vorsitz eines päpstlichen
Legaten zusammentritt, um wichtige, die kirchlichen
Angelegenheiten betreffende
Fragen zu erledigen.
In der protestantischen
Kirche sind die Synoden
die
Organe der kirchlichen
Selbstverwaltung und Vertretungskörper
der Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen
Kirchenregiment.
Diesen Synoden
ist ein Mitwirkungsrecht bei der kirchlichen
Gesetzgebung und
Verwaltung eingeräumt. Nach der
Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die östlichen
Provinzen
Preußens
[* 2] vom umfaßt der Kreissynodalverband (Kirchenkreis) regelmäßig eine
Diözese, ausnahmsweise auch mehrere kleinere
Diözesen.
Die Kreissynode besteht aus sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen und der doppelten Zahl der durch die vereinigten Gemeindeorgane auf drei Jahre gewählten Mitglieder (Synodalen). Die eine Hälfte dieser gewählten Synodalen wird aus den dermaligen oder frühern Kirchenältesten, die andre Hälfte von den an Seelenzahl stärkern Gemeinden aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises gewählt.
Die
Kreissynoden einer
Provinz bilden den
Verband
[* 3] der Provinzialsynoden
, deren Mitglieder teils erwählt, teils landesherrlich
ernannt werden. Die Generalsynode
aber setzt sich aus 150 von den Provinzialsynoden, 6 von den evangelisch-theologischen
Fakultäten aus ihrer Mitte gewählten, 30 vom König ernannten Mitgliedern und den
Generalsuperintendenten
zusammen (Generalsynodalordnung vom In der
Provinz
Hannover
[* 4] bestehen Bezirkssynoden
und eine
Landessynode;
in
Schleswig-Holstein
[* 5] Propsteisynoden
und eine Gesamtsynode;
in
Baden,
[* 6]
Bayern
[* 7] und
Württemberg
[* 8] Diözesansynoden
und eine
Landessynode, und zwar in
Bayern für das rechtsrheinische und für das linksrheinische Staatsgebiet je eine
Landessynode. In
Oldenburg
[* 9] sind
Kreissynoden
und eine
Landessynode, in
Hessen
[* 10] Dekanatssynoden
und eine
Landessynode eingerichtet;
im Königreich Sachsen, [* 11] in Anhalt, [* 12] Braunschweig, [* 13] Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen bestehen nur Landessynoden.
Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sind, während die S. nicht versammelt ist, in der Regel die Synodalvorstände oder Synodalausschüsse (Synodalräte) berufen (s. Presbyterial- und Synodalverfassung).
Vgl. Kähler, Visitation und S. (Gotha [* 14] 1886).