Synedrium
(grch.), die Versammlung der Bundesgenossen im zweiten athenischen Bunde (378-338 v. Chr.); hebraisiert sanhedrin, «Hoher Rat», von den Rabbinen schon in dem Rat der 70 Ältesten (4 Mos. 11,. i6) und im angeblichen Gerichtshofe des Josaphat (2 Chron. 19, 8; 5 Mos. 17, 8. fg.; 19, 16 fg.) gefunden, taucht als ein Regierungskollegium aus dem Adel des Landes mit dem Hohenpriester an der Spitze erst in der griech. Periode (3. Jahrh. v. Chr.) auf. Diese sog. Gerusia behauptete sich auch unter dem makkabäischen Königtum sowie unter der röm. Herrschaft, wo sie den Namen Synedrion erhielt und seitdem vorzugsweise als höchster Gerichtshof (hebr. bêt-din) fungierte (Matth. 5, 22. u. ö.). Nach der Zerstörung des Tempels wurde das S. von den Römern aufgehoben, denn das S. von Jamnia (s. d.) hatte nur eine theoretische Bedeutung. Die rabbinischen Vorstellungen über die Zusammensetzung des S. sind durchweg unhistorisch. Dasselbe ist niemals eine bloße Versammlung von Schriftgelehrten, sondern eine Vertretung vorzugsweise der priesterlichen Aristokratie gewesen, in die der ¶
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Pharisäismus nur allmählich einigermaßen einzudringen vermochte. Das bezeugen Neues Testament und Josephus. Nach der Mischna (Sanhedrin I, 6) bestand das S. aus 71 Mitgliedern. Zur Zeit Jesu hatte es nur über Judäa die Jurisdiktion, aber das orthodoxe Judentum erkannte damals alle seine Anordnungen für verbindlich (Apostelgesch. 9,2; 22,5). Auch überließen ihm die Römer [* 3] alle richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen, soweit nicht der Prokurator Kompetenzbeschränkungen (Joh. 18,31). eintreten ließ. Doch selbst bei Todesurteilen machte dieser seine Bestätigung von dem jüd. Urteil über das Vergehen abhängig. Der Versammlungsort des S. war eine Halle [* 4] am Xystos in Jerusalem. [* 5] Das Verfahren wird in der Mischna genau beschrieben. -
Vgl. Saalschütz, Das mosaische Recht (2. Aufl., 2 Tle., Berl. 1853);
Hamburger, Realencyklopädie für Bibel [* 6] und Talmud, Abteil. 2 (Strelitz [* 7] 1883);
Schürer, Geschichte des jüd. Volks, Tl. 2 (Lpz. 1886). -
Der Sanhedrin, den Napoleon I. zur Regelung der jüd. Angelegenheiten 1806 nach Paris [* 8] berief, hat mit dem S. nur die 71 Mitglieder und den Namen gemein, denn diese Versammlung hatte nur einen Entwurf zu einer Verfassung der Juden Frankreichs zu beraten, die als jüd. Konsistorialverfassung noch besteht.