Svarez
(Suarez, eigentlich Schwartz), Karl Gottlieb (nicht von spanischer Abkunft), der Schöpfer des preußischen Landrechts, geb. zu Schweidnitz, [* 2] studierte 1762-65 in Frankfurt [* 3] a. O. trat hierauf als Auskultator bei der Oberamtsregierung zu Breslau [* 4] in den praktischen Justizdienst, ward 1771 Rat daselbst und wirkte bei Neugestaltung der Verhältnisse Schlesiens unter dem Provinzialminister v. Carmer wesentlich mit zur Begründung des landschaftlichen Kreditsystems, zur Reorganisation der höhern Schulen wie zur Anbahnung einer Prozeßreform, welch letztere indessen, durch den Großkanzler v. Fürst bekämpft, ins Stocken geriet.
Als Carmer an Fürsts Stelle berufen wurde, folgte ihm S. 1780 als vortragender Rat nach Berlin, [* 5] um dessen legislatorische Pläne auszuführen. Auf Grund des Prozeßentwurfs von 1775 bearbeitete er das 1781 publizierte erste Buch des »Corpus juris Fridericianum« (von der Prozeßordnung),
woraus später die »Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten« (Berl. 1794-95, 3 Tle.),
ebenfalls sein Werk, hervorging. Auch in der Gesetzkommission für das allgemeine Gesetzbuch fiel ihm die Hauptarbeit zu. Er schuf den »Entwurf eines Allgemeinen Gesetzbuchs« (Berl. 1784-88, 6 Abtlgn.), ebenso die Schlußredaktion des am zur Publikation gelangten Gesetzbuchs selbst. Nachdem dasselbe infolge von Gegenströmungen auf unbestimmte Zeit wieder suspendiert war, besorgte S. die durch Kabinettsorder vom angeordnete Revision, welche in dem »Allgemeinen Landrecht für die königlich preußischen Staaten«, publiziert mit Gesetzeskraft vom 1. Juni, ihren endlichen Abschluß fand. 1787 zum Geheimen Oberjustizrat befördert und noch in demselben Jahr zum Obertribunalsrat ernannt, starb S. in Berlin.