Superfizies
röm.-rechtlich zunächst das mit dem Boden fest Zusammenhängende: Gebäude, Mauern, Pfosten, Röhrenleitungen u. s. w., ebenso der bedeckende Pflanzenwuchs. Die Regel Superficies solo cedit erstreckt mit Notwendigkeit das Recht vom Grundstück auf die S. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 218, 284-286, 410, 422 und Deutsches §§. 94 und 95 folgen dem röm. Recht, aber Code civil Art. 552 fg. und Preuß. Allg. Landrecht (z. B. I, §. 98; I, 22, §. 200) kennen Sondereigentum an der S. Die Regel verhindert ein Sondereigentum an räumlichen Abteilungen eines Gebäudes, Stockwerkseigentum, wie solches (außer in Frankreich; Code civil Art. 664) in Bayern, [* 3] Baden [* 4] und Württemberg [* 5] vorkommt. Das Deutsche [* 6] Bürgerl. Gesetzbuch läßt jedoch das zur Zeit seines Inkrafttretens bestehende Stockwerkseigentum unberührt (Einführungsgesetz Art. 184).
Ferner bedeutet S. auch das superfiziarische Platz- oder Erbbaurecht (so im Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 1012 fg. genannt), auch als Kellerrecht ¶
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vorkommend. Im röm. Recht giebt die Miete eines Grundstücks nur ein persönliches Recht gegen den Vermieter, welches den neuen Eigentümer nicht verpflichtet, wenn der Vermieter veräußert («Kauf bricht Miete»). Mit der S., dem Recht, mit Bewilligung des Eigentümers auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks desselben ein Bauwerk (also nicht Bäume) zu haben, ist man aber zu einem dinglichen, vererblichen und veräußerlichen Recht gelangt. Vgl. Preuß.
Landr. Ⅰ, 22, Abschn. Ⅶ; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1147. Für die Benutzung des fremden Bodens wird gewöhnlich ein Zins, solarium, entrichtet. Die S. kann auf Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstücks erstreckt werden, wenn dies für die Benutzung des Bauwerks Vorteil bietet (Hofraum, Garten). [* 8] Dagegen ist nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 1014 Beschränkung der S. auf den Teil eines Grundstücks (Stockwerk) unzulässig. Es überläßt dafür (Einführungsgesetz Art. 131) dem Landesrecht, statt solcher Dienstbarkeit das Miteigentum aller Berechtigten an dem ganzen Gebäudegrundstück mit Rechten der einzelnen Berechtigten auf ausschließliche Benutzung bestimmter Teile unter Ausschließung des Teilungsrechtes zu verbinden. Es wird dadurch auch das Stockwerkseigentum ersetzt.
Wie das Eigentum des Bodens sich auf die Gebäude, so erstreckt sich das Eigentum an den Gebäuden auf deren fest (erd-, wand-, band-, niet- und nagelfest, fixa, vincta) eingefügte Bestandteile (Preuß. Landr. Ⅰ, 8, §. 334; (Code civil Art. 554; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 94). Sind Sachen nicht zu Bestandteilen des Gebäudes gemacht, aber in ein solches Verhältnis gebracht, daß sie zur Benutzung desselben dienen, so sind sie Zubehör (s. d.; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 97).