Sund
,
eigentlich Oresund
(im Mittelalter skandinav. Eyrarsund
), die
Meerenge zwischen der dän.
Insel Seeland und der
schwed. Landschaft Schonen (s. Karte:
Dänemark
[* 2] und Südschweden). Diese Enge ist an ihrer schmalsten
Stelle zwischen Schloß
Kronborg bei
Helsingör
[* 3] und
Helsingborg nur 4½ km, zwischen Kopenhagen
[* 4] und Malmö
[* 5] aber 26 km breit,
von
Dragör
(Amager) bis
Helsingör 50 km lang, an wenigen
Stellen bis 30 m tief, voller
Untiefen, aber als vor Eröffnung des
Kaiser-Wilhelm-Kanals kürzestes Fahrwasser zwischen
Ost- und Nordsee im
Sommer von zahlreichen Schiffen
bedeckt.
Die Könige von Dänemark ließen von 1425 an bis 1857 im S. von allen durchgehenden Handelsschiffen einen Zoll, den Sundzoll, erheben, welcher zu Helsingör entrichtet werden mußte. Dieser Zoll wurde durch Verträge mit den übrigen Seemächten anerkannt. Franzosen, Engländer, Holländer und Schweden [* 6] zahlten 1 Proz. Zoll von dem Werte ihrer Waren; die übrigen Nationen und dän. Schiffe [* 7] mußten 1¼ Proz. entrichten. Die holländ. Schiffer zeigten nur ihre Papiere vor; andere Nationen mußten sich eine Durchsuchung ¶
mehr
gefallen lassen. Der Sund-
und der unbedeutende Beltzoll mit Einschluß der Feuergelder und Sporteln belief sich 1756 auf 200000
Thlr. Reichsmünze (zu 2 M.), 1820 auf 1½ Mill., 1853 auf 2 530000 Thlr.
Die öffentliche Meinung sprach sich mehr und mehr gegen diesen unberechtigten Zoll aus. Nachdem 1848 die nordamerik.
Regierung erklärt hatte, sich dem Zolle ferner nicht unterwerfen zu wollen, begannen Verhandlungen mit sämtlichen Handelsstaaten
über die Ablösung des Sundzolls.
Nach längern Konferenzen kam der Vertrag vom zu stande, wonach die Erhebung des Sund-
und Beltzolls, der Feuergelder
u. s. w., desgleichen die Durchsuchung der Schiffe vom an
aufhören sollten. Dagegen zahlten die krontrahierenden Mächte eine Abfindungssumme von etwa 31 1/5 Mill. Reichsbankthaler,
nämlich Großbritannien
[* 9] 10 1/8, Rußland 9 ¾, Preußen
[* 10] 4½, Schweden 1 3/5 Mill. u. s. w. Dänemark verpflichtete sich, seine
Leuchtfeuer- und Schiffahrtsanstalten im besten Stande zu erhalten und auf allen Verbindungsstraßen zwischen Ost-
und Nordsee den Durchgangszoll auf 16 Schilling für 5 dän. Ctr. herabzusetzen. -
Vgl. Der Sundzoll und der Welthandel (Lpz. 1854).