Prozeß, im gemeinrechtlichen Civilprozeß diejenige Prozeßart, in welcher die richterliche Untersuchung
sich beschränkte auf die «summa causae», d. h.
auf diejenigen Thatsachen, welche an sich geeignet waren, den Klaganspruch zu begründen, während dem Beklagten Verteidigungsmittel
nur insoweit zukamen, als er solche ohne Verzug liquid stellen konnte, wobei übrigens nur die Wahrscheinlichkeit, nicht
die Gewißheit der erheblichen Umstände erfordert wurde.
Dem entsprechend war auch die ergehende Entscheidung keine endgültige; vielmehr
sollte vorläufig nur
der klägerische Anspruch aufs schleunigste verwirklicht werden, ungehindert durch weitläufige Verteidigung des Beklagten,
dem jedoch alle Rechtsbehelfe, mit denen er nicht gehört war, zur nachträglichen Geltendmachung im ordentlichen Verfahren
vorbehalten wurden, und dem, wenn sich die Unbegründetheit des Klaganspruchs herausstellte, das vorläufig
Geleistete erstattet werden mußte.
In einem weitern Sinne begriff man unter S. P. auch ein Verfahren mit einfachern Formen zum Zwecke der Beschleunigung. In dieser
Art hatte das Gemeine Recht vorzugsweise drei Formen des S. P. herausgebildet:
3) Den Arrestprozeß. In diesem wurde bei dringender Gefährdung des Anspruchs auf die liquide Arrestklage
sogleich der Arrest in Person oder Habe des Schuldners verfügt, den dieser demnächst mit allen sofort liquiden Rechtsbehelfen
anfechten konnte.
Die Deutsche und die Österr. Civilprozeßordnung (letztere mit Exekutionsordnung) kennen den S. P. nicht, enthalten aber
gewisse demselben verwandte Prozeßarten, namentlich den Urkundenprozeß (s. d.; in Österreich
[* 3] Mandatsprozeß),
den Wechselprozeß (s. d.) und den Arrestprozeß (s.
Arrest und Einstweilige Verfügung), wozu im gewissen Sinne auch das Mahnverfahren (s. d.) gerechnet werden kann.