Sukkumbénzgeld
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Buße, welche im bürgerlichen Rechtsstreit der mit einem Rechtsmittel (Berufung, Revision etc.) Abgewiesene an die Staatskasse zu entrichten hat. Wo partikularrechtlich in Deutschland [* 2] ein S. vorkam, ist es durch die deutsche Zivilprozeßordnung beseitigt.
Das französische Recht kennt dagegen das S. in der Form eines Einsatzes, welchen der Beschwerdeführer an die Staatskasse verliert, wenn seine Beschwerde abgewiesen wird.
Das S. bezweckt die Verhütung des leichtfertigen Gebrauchs von Rechtsmitteln.