Sühneverfahren
,
gerichtliches Verfahren zum Zweck der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 268) kann das Gericht in jeder Lage eines bürgerlichen Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zweck des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Auch kann zum Zweck des Sühneversuchs das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht angeordnet werden. In Ehesachen muß dem Verfahren vor dem Landgericht in der Regel ein Sühnetermin vor dem Amtsgericht vorhergehen, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die
Parteien müssen zu diesem Sühneversuch persönlich erscheinen (§ 570 ff.). Handelt
es sich ferner um eine geringfügigere
Rechtssache, welche im einzelrichterlichen
Verfahren vor dem
Amtsgericht
zu verfolgen ist, so kann der Kläger zunächst seinen Gegner zum
Zweck eines Sühneversuchs vor das
Amtsgericht laden lassen.
Kommt hier ein
Vergleich nicht zu stande, so wird auf
Antrag beider
Parteien sofort zur
Verhandlung des
Rechtsstreits
geschritten, indem alsdann die Klagerhebung durch den mündlichen
Vortrag der
Klage erfolgt (§ 471). Bei einfachen
Beleidigungen
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 420) die
Erhebung der
Klage erst dann zulässig, wenn
vor der zuständigen Vergleich
sbehörde
die Sühne fruchtlos versucht worden ist. Hierüber hat der Kläger mit der
Klage eine Bescheinigung einzureichen.
Die Vergleich
sbehörde ist in den meisten deutschen
Staaten der
Schiedsmann (s. d.), der auch die gütliche Beilegung von privatrechtlichen
Streitigkeiten versuchen kann.