Succumbenz
gelder,
im frühern Civilprozeß der Einsatz, welchen eine Partei, die gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einlegte, auf den Fall, daß sie in der höhern Instanz mit dem Rechtsmittel unterläge (in casum succumbentiae), an die Staatskasse verlor.
Das franz. Recht kennt dieselben bei der «requète civile» (Code de procédure civile Art. 494, 500), während die Deutsche [* 2] und die Österr.
Reichscivilprozeßordnung solche nicht übernommen haben.