Substitution
(lat.),
Stellvertretung. In der
Chemie heißt S. der durch Ersetzung eines Elementaratoms oder einer ganzen
Gruppe solcher (eines zusammengesetzten Radikals) durch andere
Atome oder Atomgruppen vor sich gehende chem. Prozeß (Substituti
onsprozeß,
s.
Chemische Prozesse).
[* 2] Die Vorgänge der S. umfassen alle Prozesse der chem.
Umsetzung und sind die bei
weitem häufigsten unter allen chem. Änderungen. Die S. erfolgt meist nicht durch bloße Verdrängung,
sondern in der
Weise, daß das
Atom oder Radikal, das substituiert wird, bei der Einwirkung eines zweiten Moleküls durch einen
Teil desselben gebunden, also aus dem ursprünglichen
Moleküle herausgenommen wird, und nun der andere
Teil des zweiten Moleküls
an den frei gewordenen Platz tritt. So sind z. B. zwei Chloratome eines Chlormoleküls erforderlich,
um in einer organischen
Verbindung ein einziges Wasserstoffatom zu substituieren, indem das eine der Chloratome mit dem Wasserstoffatom
zunächst
Chlorwasserstoff
[* 3] bindet und erst darauf das zweite die
Stelle des Wasserstoffatoms einnimmt, z. B.:
CH4 + Cl2 = HCl + CH3Cl.
In der Rechtswissenschaft ist S. oder Ersatzberufung Einsetzung eines
Erben oder Vermächtnisnehmers an
Stelle eines andern
zunächst Eingesetzten oder Bedachten für den Fall, daß der letztere nicht
Erbe oder Vermächtnisnehmer
wird (nicht werden will, oder nicht werden kann, z. B. wenn er vor dem
Erblasser verstorben ist). Es ist dies die sog.
Vulgarsubstitution,
welcher
gegenübergestellt wird die
Pupillarsubstitution (s. d.) und Quasipupillarsubstitution
, von manchen auch
noch die substitutio
fideicommissaria; wegen der letztern s. Erbschaftsvermächtnis.
Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht Nacherbe (s. d.), das Preuß. Allg. Landrecht Substitut, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch Nacherbeinsetzung. Ältere Rechte, z.B. die Nürnberger Reform, übersetzen mit Aftererbeinsetzung. Das Deutsche [* 4] Bürgerl. Gesetzbuch nennt den für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, Eingesetzten Ersatzerben, im Gegensatz zum Nacherben, der erst Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§. 2096 und 2100).