Substitution
(lat.), Stellvertretung, Einsetzung eines Stellvertreters, namentlich seitens eines Prozeßbevollmächtigten, der seine Vollmacht auf einen andern überträgt; Substitutorium, die zur Beurkundung dessen ausgestellte Urkunde. Im Erbrecht versteht man unter S. eine eventuelle Erbeinsetzung oder, wie der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1804 ff.) es nennt, die Nacherbfolge, welche dann vorliegt, wenn der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzt, daß derselbe erst, nachdem ein andrer Erbe geworden ist, von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an Erbe sein soll.
Mit diesem
Moment hört der bisherige
Erbe (Vorerbe) auf,
Erbe zu sein, und die
Erbschaft fällt dem Nacherben zu. Dahin gehört
zunächst die
Vulgarsubstitution, d. h. die Einsetzung eines zweiten
Erben
(Substituten, Nacherben) für
den
Fall, daß der erst
ernannte nicht
Erbe wird; ferner die
Pupillarsubstitution, darin bestehend, daß der
Vater seinem unmündigen
Kind einen
Erben ernennen darf für den
Fall, daß dieses nach ihm noch unmündig versterben sollte; endlich die Quasipupillarsubstitution
(substitutio
quasi pupillaris s. exemplaris), vermöge deren es allen
Aszendenten freisteht, einem blödsinnigen Abkömmling
einen
Substituten zu ernennen für den
Fall, daß das
Kind im
Blödsinn verstirbt, jedoch nur in betreff
des
Vermögens, welches der Blödsinnige von dem
Aszendenten hat, nicht seines anderweiten.
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs kennt nur eine Art der Nacherbfolge, bestimmt aber (§ 1851) bezüglich der eventuellen Erbeinsetzung für einen Abkömmling folgendes: »Hat der Erblasser einem Abkömmling, welcher zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, daß die Einsetzung des Nacherben auf den Fall beschränkt sei, wenn der Vorerbe keinen Abkömmling hinterlasse«.
In der
Chemie heißt S. oder Metalepsie die Vertretung eines
Atoms oder einer Atomgruppe in einer chemischen
Verbindung
durch ein
Äquivalent eines andern
Elements oder einer andern Atomgruppe. Bei der Einwirkung von
Chlor auf manche organische
Verbindungen können ein oder mehrere
Atome
Wasserstoff in Form von
Chlorwasserstoff
[* 2] austreten, während gleich viel
Atome
Chlor
die
Stelle des ausgetretenen
Wasserstoffs einnehmen. Auf diese
Weise entstehen chlorhaltige
Verbindungen (Substituti
onsprodukte),
die, obgleich chlorhaltig, noch den
Charakter ihrer Muttersubstanz, aus der sie entstanden sind, besitzen.
Behandelt man Essigsäure C2H4O2 mit Chlor, so entstehen der Reihe nach Monochloressigsäure C2H3ClO2 ^[C2H3Cl2O2], Dichloressigsäure C2H2Cl2O2 , Trichloressigsäure C2HCl3O2 , und alle diese Säuren zeigen noch den Charakter und die Basizität der Essigsäure. Wie Chlor verhalten sich auch Brom und Jod und gewisse Atomgruppen, wie NO2 , NH2 , SO2 . Ebenso können an die Stelle von Sauerstoff Schwefel, Selen oder Tellur, an die Stelle von Stickstoff Phosphor, Arsen oder Antimon treten, ohne daß der Charakter der betreffenden chemischen Verbindungen geändert wird.
Daraus muß man schließen, daß der Charakter der organischen Substanzen bis zu einem gewissen Grad weniger von der Natur ihrer Bestandteile als vielmehr von der Art der Verbindung, von der Stellung, welche letztere einnehmen, abhängig ist. Diese Thatsachen führten in der Chemie zur Aufstellung der Typentheorie durch Dumas und Laurent und der Kerntheorie durch Laurent, und wenn beide auch nicht allgemeine Geltung erlangt haben, so bildeten sie doch die Brücke [* 3] zu den neuen, jetzt herrschenden Anschauungen.