Subrogation
(Surroqation, lat.), die Einsetzung an eines andern Stelle. Die S. tritt ein bei Personen, wenn ein Dritter eine Schuld bezahlt, ohne daß ihm die Forderung des Gläubigers cediert wird. Das ist namentlich ausgebildet im franz. Recht. Die S. tritt entweder auf Grund vertragsmäßiger Verabredung oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von Rechts wegen ein (Code civil Art. 1249). Das erste ist der Fall, wenn der Gläubiger seine Bezahlung von einem Dritten erhält und diesen in alle seine Rechte einsetzt. Die S. muß ausdrücklich und bei der Zahlung geschehen. Ebenso: wenn ein Darlehn gegeben wird, um damit die Schuld zu zahlen und den Darlehnsgläubiger in die Rechte des Gläubigers der bezahlten Schuld einzusetzen, und nur die Zahlung zu dem Zweck erfolgt. Dafür ist eine urkundliche Form vorgeschrieben (Art. 1250). Kraft [* 2] Gesetzes tritt die S. ein, wenn die Schuld von jemand bezahlt wird, welcher ein Interesse daran ¶
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hat, z. B. ein Gläubiger bezahlt dem ihm vorhergehenden Gläubiger, oder der Zahlende haftete mit andern für die bezahlte Schuld. Ähnliches kennen auch andere Rechte, ohne es mit diesem Namen zu bezeichnen, so das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche [* 4] Bürgerl. Gesetzbuch. Der den Gläubiger befriedigende Bürge tritt, wenn er nicht schenken will, von Rechts wegen in die Stelle des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das Bürgerl. Gesetzbuch spricht in diesen Fällen von Übergang der Forderung kraft Gesetzes (§. 426), die Wissenschaft von gesetzlicher Cession. - Bei Sachen spricht man von S., wenn bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sache ohne weiteres an die Stelle einer andern tritt; z. B. an die Stelle der von der Ehefrau eingebrachten Ausstattung treten nach deren Abnutzung die vom Ehemann neu angeschafften Sachen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1382); an Stelle eines landwirtschaftlichen Grundstücks tritt in der Separation bezüglich der Hypotheken u. s. w. der neu ausgewiesene Plan.
Man spricht hier auch von einem Subrogatio
nsprincip, welches den Gläubiger berechtigt, statt des untergegangenen oder abhanden
gekommenen Gegenstandes von dem Schuldner den Ersatz zu fordern, welchen der Schuldner selbst durch das den Verlust herbeiführende
Ereignis erlangt hat, z. B. Abtretung der Forderung aus der Versicherung, wenn die geschuldeten Sachen verbrannt sind;
Abtretung der Forderung auf Schadenersatz gegen den Dritten, durch dessen Verschulden der geschuldete Gegenstand vernichtet,
beschädigt oder abhanden gekommen ist. Dies Subrogatio
nsprincip ist gesetzlich sanktioniert durch §. 281 des Deutschen Bürgerl.
Gesetzbuches.