Subhastation
(lat., von sub hasta, unter dem Speer). Die hasta war bei den Römern symbolum imperii, Zeichen der Staatsgewalt, und wurde nicht nur da, wo die Magistrate (obern Beamten) und Centumvirn (Hundertmänner) zu Gericht saßen, sondern auch da, wo sie Versteigerungen vollziehen ließen, aufgestellt. Daher die allgemeine Bedeutung von S.: unter öffentlicher Autorität erfolgende Versteigerung. In der modernen Rechtssprache redet man von S. nur in Beziehung auf Grundstücke.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einhaltung der Formen der S. als Garantie für eine möglichst gute Verwertung den Vormündern und Kuratoren in Ansehung der Grundstücke ihrer Pfleglinge (jedoch nicht mehr nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch), ferner bei Verkauf behufs Auflösung einer Gemeinschaft (s. d., Bürgerl. Gesetzb. §. 753), vornehmlich aber bei Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Antrag eines Hypotheken- oder eines sonstigen Gläubigers.
Die bei der S. zu lösende Schwierigkeit besteht in dem regelmäßigen Zusammentreffen einer Vielheit von
Rechten, welche
das Grundstück belasten. Noch in der
Preuß. Subhastati
onsordnung von 1809 wurde die S. als eine Art von Specialkonkurs über
das Grundstück betrachtet. Sie soll alle
Gläubiger ergreifen, die aus dem Grundstücke ihre Befriedigung
suchen können;
das Grundstück kommt frei von allen fällig werdenden Hypotheken zum Verkauf;
der Kaufpreis tritt an Stelle des Grundstücks;
nicht gedeckte Hypotheken fallen aus.
Ein jeder Hypothekengläubiger und ein jeder mit vollstreckbarem Titel versehener Personalgläubiger kann diese Folgen herbeiführen. In neuester Zeit drang ein anderer, dem röm. Recht entnommener Rechtsgedanke durch. Durch die Reichskonkursordnung §. 116 war die S. aus dem Konkursverfahren gänzlich ausgeschieden und so hatten, nachdem Civilprozeßordnung §. 757 die Regelung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Landrecht überließ, die Einzelstaaten besondere Gesetze hierüber erlassen, Preußen [* 3] vom
Württemberg [* 6] vom an deren Stelle in Abänderung des genannten §. 757 nach Einführung des Bürgerl.
Gesetzbuches nunmehr das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom treten wird. Alle diese Gesetze beseitigen nun die Konkursähnlichkeit der S. im Interesse des Immobiliarkredits namentlich in der Richtung, daß die Ausübung des Verkaufsrechts durch einen Hypothekengläubiger oder des aus der Beschlagnahme des Grundstücks für einen Personalgläubiger erwachsenden ähnlichen Rechts alle vorgehenden Rechte unberührt läßt.
Der betreibende Gläubiger hat mithin nur Aussicht auf Befriedigung, wenn das Grundstück nicht überlastet ist und bei Übernahme mit allen bestehenden Lasten einen Nettoerlös verspricht. Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgebenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (sog. Deckungssystem mit geringstem Gebote); an Stelle der baren Berichtigung des geringsten Gebots tritt das Bestehenbleiben der vorgehenden Hypotheken.
Wird die S. wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf nach Reichsgesetz vom §. 44 das bessere Recht der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Rechts ergangene Versteigerungsbeschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist. Durch das Deckungsprincip ist dem betreibenden Gläubiger unmöglich gemacht, eine für ihn selbst aussichtslose S. lediglich zum Nachteil des Schuldners durchzuführen und sind die auf dem Grundstück ruhenden Rechte gegen Beeinträchtigungen durch ein nur gleichstehendes Recht sichergestellt.
Versteigerungsbehörde ist regelmäßig das Vollstreckungsgericht, in Bayern der Notar, in Württemberg der Gemeinderat. Das Einführungsgesetz §. 13 zum Gesetz vom läßt dies auch ferner zu. Das Gesetz vom wird für jeden Grundbuchbezirk in Kraft [* 7] treten, wenn in ihm das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Soll Befriedigung nur aus den Nutzungen des Grundstücks gesucht werden, so kommt es statt zur S. zur Zwangsverwaltung (s. Sequestration).