Stuhlherr
(Gerichtsherr), bei den frühern Patrimonialgerichten der Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit (s. d.);
bei den Femgerichten (s. d.) des Mittelalters der Inhaber des sogen. Freistuhls und der Patronatsherr des Gerichts.
Stuhlherr
53 Wörter, 448 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Stuhlherr
(Gerichtsherr), bei den frühern Patrimonialgerichten der Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit (s. d.);
bei den Femgerichten (s. d.) des Mittelalters der Inhaber des sogen. Freistuhls und der Patronatsherr des Gerichts.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Stuhlherr,
in älterer Zeit derjenige, welcher das Gericht durch Belehnung erhalten hatte, der Eigentümer eines Gerichtsstuhles, besonders der Inhaber einer Freigrafschaft (s. d. und Femgerichte), der Gerichtsherr.