Stückgüter
vertrag,
im See- und Binnenschifffahrtsrecht derjenige Güterbeförderungsvertrag, welcher sich nicht
auf das Schiff
[* 2] im ganzen oder einen verhältnismäßigen
Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des
Schiffs
(Chartervertrag, s.
Chartepartie), sondern auf einzelne
Güter (Stückgüter
) bezieht. Nur in wenigen einzelnen Punkten
gelten für den S. nach deutschem
Recht andere Bestimmungen als für den
Chartervertrag, z. B. hinsichtlich der Verpflichtung,
auf
Aufforderung des Schiffers die Lieferung und
Abnahme der Ladung ohne Verzug, mithin ohne daß eine
Ladezeit oder
Löschzeit zur Anwendung kommt, zu bewirken, sowie bei der Fautfracht (s. d.).
Wenn ein Schiff auf Stückgüter
angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt ist, so hat auf
Antrag des
Befrachters
der
Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der
Antritt
der
Reise nicht verschoben werden darf.
Vgl. altes Handelsgesetzbuch Art. 557 fg., neues §§. 556 fg.; Binnenschifffahrtsgesetz vom (mit Art. 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum neuen Handelsgesetzbuch) §§. 38 fg. (S. Frachtvertrag.)