Streitverk
ündigung
(Litisdenunziation), im bürgerlichen
Rechtsstreit die von seiten einer
Partei an einen
Dritten ergehende
Aufforderung, ihm in dem
Prozeß zur Seite zu treten und zum
Sieg zu verhelfen. Die betreffende
Partei wird
Streitverk
ünder (Litisdenunziant) genannt, die dritte
Person ist der Litisdenunziat. Eine S. erfolgt dann, wenn eine
Partei
für den
Fall des Unterliegens im
Prozeß einen Rückanspruch gegen den Litisdenunziaten zu haben glaubt.
Ich habe z. B. eine Ware gekauft, und diese Ware macht mir jemand im Weg der Klage streitig. Ich kann alsdann meinem Verkäufer den Streit verkünden, weil ich im Fall meiner Verurteilung zur Herausgabe der Sache einen Ersatzanspruch an den Verkäufer habe. Außerdem kann eine S. aber auch in dem Fall erfolgen, daß die Hauptpartei den Anspruch eines Dritten (des Litisdenunziaten) besorgt. Der Kommissionär kann z. B. für Rechnung des Kommittenten einen Prozeß führen.
Verliert er denselben, so kann unter Umständen der
Kommittent mit einem Schadenersatzanspruch hervortreten. Der
Kommissionär
wird daher gutthun, dem
Kommittenten von dem
Rechtsstreit Mitteilung zu machen, um ihn zur
Teilnahme an
demselben zu veranlassen. Die S. erfolgt nach der deutschen
Zivilprozeßordnung durch die
Zustellung eines Schriftsatzes, in
welchem der
Grund der
S. und die
Lage des
Rechtsstreits anzugeben sind.
Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen.
Tritt der Dritte dem Streitverk
ünder bei, so wird er dessen Nebenintervenient (s.
Intervention, S. 1005); lehnt
er den
Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt.
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 69 ff.; Kipp, Die Litisdenunziation im römischen Zivilprozeß (Leipz. 1887).