Streitgenossenschaft
(Litiskonsortium), im Civilprozeß die Gemeinschaft mehrerer Personen (Streitgenossen, Litiskonsorten), welche zusammen klagen oder verklagt werden. Nach §§. 56, 57 der Deutschen Civilprozeßordnung können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (z. B. Miteigentümer), oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, ja schon, wenn nur gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. In den Bereich dieser S. fallen auch die Interventionen (s. d.). Unabhängig von dem Willen des Klägers wird eine S. im Laufe des Prozesses herbeigeführt namentlich dadurch, daß an Stelle einer Partei (durch Tod, Rechtsgeschäft u. s. w.) mehrere Rechtsnachfolger treten, oder dadurch, daß das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängigen Prozesse anordnet. - Eine notwendige S. liegt dann vor, wenn die Klage nach dem bestehenden Rechtsverhältnis, ohne abgewiesen zu werden, nicht anders angestellt werden kann als von mehrern Personen zusammen oder gegen mehrere Personen zusammen.
Die Streitgenossen stehen trotz ihrer formellen Verbindung dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem andern weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Kann jedoch das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die S. aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn Termine oder Fristen nur von einzelnen Streitgenossen versäumt werden, die säumigen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen und sind auch im spätern Verfahren zuzuziehen. Im übrigen steht jedem Streitgenossen das Recht Zur Betreibung des Prozesses zu, nur daß er, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die Streitgenossen laden muß. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 12 können, soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, Hauptschuldner und Bürge gemeinschaftlich verklagt werden.