Streitgenossen
(Litiskonsorten), im bürgerlichen
Rechtsstreit die in einer Parteirolle vereinigten
Personen, sei es
als Kläger (Mitkläger), sei es als Beklagte (Mitbeklagte).
Ob eine solche Streitgeno
ssenschaft (Litiskonsortium) eintreten
soll oder nicht, das hängt in der
Regel von der freien Entschließung der Klagpartei ab.
Ich kann z. B. die
Erben meines verstorbenen
Schuldners wegen meiner
Forderung einzeln verklagen, oder ich kann diese
Forderung in einer und derselben
Klage gegen die sämtlichen
Erben verfolgen.
Besteht in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere Personen aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung auch schon dann geschehen, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Die
Zivilprozeßordnung kennt aber auch eine notwendige Streitgeno
ssenschaft, welche dann eintritt, wenn das streitige Rechtsverhältnis
allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach bestehender Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch nur von
mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dies ist z. B.
nach preußischem
Recht bei
Grundstücken der
Fall, welche im
Miteigentum von mehreren
Personen stehen. Das
Recht zur Betreibung
des
Prozesses steht aber auch
im Fall einer notwendigen Streitgeno
ssenschaft jedem Streitgenossen
zu; er
muß aber, wenn
er den Gegner zu einem
Termin ladet, auch die übrigen S. laden.
Vgl. Deutsche
[* 2]
Zivilprozeßordnung, § 56 ff.,
95, 434; v. Amelunxen, Die sogen. notwendige Streitgeno
ssenschaft
der deutschen
Zivilprozeßordnung (Mannh. 1881).