durch Laternen kannte man schon im Altertum zu Rom, Antiochia etc., wenigstens in den Hauptstraßen
und auf öffentlichen Plätzen. In Paris wurde 1524, 1526 und 1553 den Einwohnern befohlen, von 9 Uhr abends an die Straßen
durch Lichter an den Fenstern der Sicherheit wegen zu erleuchten. Schon im November 1558 brannten die ersten,
an den Häusern oder auf Pfählen angebrachten Laternen, und 1667 war die Stadt in solcher Weise vollständig erleuchtet.
Diesem Beispiel folgten London 1668, Amsterdam 1669, Berlin 1679, Wien 1687, Leipzig 1702, Dresden 1705, Frankfurt a. M. 1707,
Basel
1721 und im Lauf des 18. Jahrh. bei weitem die Mehrzahl der größern Städte, namentlich in Deutschland. Erst im 19. Jahrh.
fing man an, die Lampen mit Reverberen zu versehen und sie in der Mitte der Straßen aufzuhängen. Den bedeutendsten Fortschritt
hat die S. durch die Gasbeleuchtung (s. Leuchtgas) gemacht, zu welcher in neuester Zeit das elektrische Licht
getreten ist.
die öffentliche städtische Beleuchtung der Straßen und Plätze zur Abend- und Nachtzeit. Gegenwärtig
kommen von den unter Beleuchtung (s. d.) genannten Leuchtmitteln für diesen Zweck in Betracht:
Rüböl, Petroleum, Leuchtgas und elektrisches Licht. Das Rübol, das für die Erhellung ganzer Straßen wegen seiner schwachen
Leuchtkraft nicht geeignet ist, kommt nur in sog. Portativlaternen zur
Anwendung, das sind tragbare Laternen, die bei Dunkelheit zur Kennzeichnung aufgegrabener Stellen dienen. In Orten ohne Gasanstalt,
auch für wenig belebte Ortsgebiete im allgemeinen, sind Petroleumlaternen in Gebrauch.
Für die S. mit Leuchtgas kommen die unter Gasbeleuchtung genannten Brennerkonstruktionen in Betracht. In steigender Anwendung
ist das Gasglühlicht (s. d.) und das elektrische Licht begriffen,
das als Bogenlicht (s. d.) in Stärken von 300 bis 500 Kerzen verwendet wird und den Strom von den städtischen Elektricitätswerken
(s. d.) erhält. Im allgemeinen hat bei der S. die Verteilung der einzelnen Lichter
so zu geschehen, daß die durchschnittliche Helligkeit für Hauptstraßen 1 Meterkerze, für untergeordnete
Straßen nicht unter 1/10 Meterkerze beträgt.