Strandrecht
(Jus litoris), im weitern
Sinne die Befugnis, von dem
Strande auf jegliche Art Nutzen zu ziehen, insbesondere
auch soweit sie dem
Staate zusteht. Im engern
Sinne ist S. das im
Altertum und Mittelalter vielfach ausgeübte
Recht des
Staates oder der Uferanwohner auf Aneignung der schiffbrüchigen
Güter; es umfaßte auch das Grundruhrrecht, das
sich nur auf die Flußufer bezog. Dieses barbarische
Recht ist in allen civilisierten
Staaten abgeschafft, und es steht den
Bergern nur noch ein
Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Thätigkeit zu. (S.
Bergen.)
[* 2] Für die
deutschen
Küsten ist das fragliche Verhältnis außer durch das Handelsgesetzbuch (Art. 742 fg.; neues Handelsgesetzbuch
§§. 740 fg.) durch die Deutsche
[* 3] Strandung
sordnung vom einheitlich und den
Anschauungen der Neuzeit entsprechend
geordnet.
Danach sind Strandämter (s. Strandbehörden) eingerichtet. Jeder, der ein auf Strand geratenes oder unweit desselben in Seenot befindliches Schiff [* 4] wahrnimmt, muß dies sofort dem Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde anzeigen. Die Leitung der Bergungs- und Rettungsmaßregeln liegt dem Strandvogt ob. Wer Seeauswurf, strandtriftige, versunkene oder seetriftige Gegenstände birgt, muß hiervon dem Strandvogt oder der nächsten Polizeibehörde Mitteilung machen.
Diese Gegenstände, sowie die aus einer Seenot geborgenen, werden von dem Strandamt und der Zollbehörde gemeinschaftlich in Verwahrung genommen. Das Strandamt hat die Sachen, nachdem für die Deckung der Bergungskosten einschließlich des Bergelohnes Sorge getragen ist, dem Schiffer oder demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberechtigung nachweist, auszuliefern. Kann der Empfangsberechtigte nicht anders ermittelt werden, so tritt ein Aufgebotsverfahren (s. d.) ein. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege erledigt.Nur wenn auch durch das Aufgebotsverfahren der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, werden die in Seenot geborgenen und strandtriftigen Gegenstände sowie der Seeauswurf dem Landesfiskus, versunkene und seetriftige Gegenstände dem Berger überwiesen. -
Vgl. Lewis, Deutsches Seerecht, Bd. 2 (2. Aufl., Berl. 1894);
Artikel Strandung
sordnung im «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts»,
Bd. 2 (Freib. i. Br.
1890);
Georg Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht, Tl. 1 (2. Aufl., Lpz. 1893), §. 171.