Strafverfügung
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zur Unterscheidung vom amtsrichterlichen Strafbefehl (s. d.) eine Verfügung, durch welche Polizeibehörden eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe festsetzen. Die Befugnis der Polizeibehörden bestimmt sich nach den Landesgesetzen; die Reichsstrafprozeßordnung beschränkt dieselbe jedoch in den §§. 453 fg. auf Übertretungen, läßt als Strafe, neben einer etwa verwirkten Einziehung, nur Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe zu und regelt das Verfahren dahin, daß der Beschuldigte, wenn er nicht eine nach dem Gesetz zulässige Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreift, gegen die S. binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der betreffenden Polizeibehörde oder dem zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen kann. In diesem Fall findet, wenn nicht etwa die Polizeibehörde die S. zurücknimmt, Hauptverhandlung (s. d.) vor dem Schöffengericht (s. d.) statt. Bis zum Beginn derselben kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen werden; das Gericht ist an den Ausspruch der Polizeibehörde nicht gebunden, kann insbesondere auf eine andere oder höhere Strafe erkennen. Die entsprechende österr. Einrichtung s. Mandatsprozeß. - In einem andern Sinne ist S. ¶
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jede eine Disciplinarstrafe, eine Ordnungsstrafe oder eine als Zwangsmittel angedrohte und wegen Ungehorsam verfallene Strafe auferlegende Verfügung einer hierzu befugten Behörde.