Strafurteil
,
im Gegensatz zu einem auf Freisprechung oder
Einstellung des
Verfahrens lautenden, das Hauptverfahren abschließenden
gerichtlichen
Urteil dasjenige, welches den Angeklagten zu einer
Strafe verurteilt.
Während bei einem freisprechenden
Urteil
die Urteil
sgründe ergeben müssen,
ob der Angeklagte nicht überführt oder ob und aus welchen
Gründen die für erwiesen
erachtete That für nicht strafbar erachtet worden ist, bedürfen S. einer eingehendern
Begründung besonders
deshalb, um ihre Nachprüfung in höherer Instanz zu ermöglichen.
Die nähern Vorschriften darüber enthalten §. 266 der
Deutschen und §§. 269, 270 der Österr. Strafprozeßordnung. Bei
einem Schwurgerichtsurteil
wird die
Begründung bezüglich der Schuldfrage durch den dem
Urteil beizufügenden
Wahrspruch ersetzt (§. 316 der
Deutschen, §. 340 der Österr. Strafprozeßordnung). Eine öffentliche
Bekanntmachung des
S. ist für einzelne Fälle vorgesehen, z. B. bei öffentlich und durch die
Presse
[* 2] begangenen
Beleidigungen (§. 200 des
Reichsstrafgesetzbuchs),
bei
Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz vom das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs vom und das Margarinegesetz vom