Strafsenat
,
nach §§. 120, 132 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes die in sich selbständigen, aus 5 oder 7 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten bestehenden Abteilungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts, welchen die Entscheidung über Rechtsmittel in Strafsachen zusteht.
Das Nähere s. Oberlandesgerichte und Reichsgericht.