Strafkammer
,
Bezeichnung für die Abteilungen der Landgerichte, denen die Entscheidung in Strafsachen zusteht. (S. Landgericht.) Die S. sind als Voruntersuchungsgerichte zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche vom Gericht zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters. Ferner sind sie als erkennende Gerichte zuständig 1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte (s. d.) gehören, für die in §. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Verbrechen, für Zuwiderhandlungen gegen die in §. 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gesetze;
2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung (s. d.) gegen die Urteile der Schöffengerichte;
3) für Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die im Dez. 1896 gescheiterte Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz wollte gegen erstinstanzielle Urteile der S., die jetzt nur mit Revision anfechtbar sind, Berufung einführen und zugleich die Zuständigkeit der S. dahin abändern, daß sie mehr leichte Vergehen an die Schöffengerichte abzugeben hätten, um von den Schwurgerichten eine Reihe von Vergehen mit verwickeltem thatsächlichen Material und schwierigen Rechtsfragen (Meineid, Bankerott) oder ganz unpolit. Inhalt (gewaltsame Unsicht) zu übernehmen. Ferner wollte diese Novelle die S. in erster Instanz nur mit 3 Richtern besetzen. Über die nicht zur Zuständigkeit der S. oder des Reichsgerichts (s. d.) gehörigen Verbrechen entscheiden periodisch beiden Landgerichten zusammentretende Schwurgerichte (s. d.).
Auswärtige oder detachierte
S. nennt man die nach §. 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch die Landesjustizverwaltung
wegen großer Entfernung des Landgerichtssitzes bei einzelnen (zur Zeit 40)
Amtsgerichten für den
Bezirk eines oder mehrerer
Amtsgerichte gebildeten S. Denselben ist in der Regel nur ein
Teil der Thätigkeit der S., insbesondere
die
Entscheidung in erster Instanz, zugewiesen. Sie werden durch Mitglieder des Landgerichts oder
Amtsrichter des
Bezirks, für
den sie gebildet sind, besetzt; der Vorsitzende wird ständig, die
Amtsrichter auf die
Dauer des Geschäftsjahrs vom Ministerium,
die übrigen Mitglieder vom Präsidium des Landgerichts bezeichnet.