Strafgeric
htsbarkeit
(Kriminalgerichtsbarkeit, peinliche Gerichtsbarkeit, Jurisdictio criminalis), die Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege auf dem Gebiet des Strafrechts. Als Ausfluß [* 2] der Staatsgewalt kann die Ausübung der S. nur dem Staat und seinen Organen zustehen, wie dies im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom (§ 15) ausdrücklich erklärt ist. Diese Ausübung der S. ist aber regelmäßig den ordentlichen Gerichten und nur ausnahmsweise in leichtern Fällen den Polizeibehörden übertragen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 453 ff.) darf sich die Strafgewalt der letztern nur auf Übertretungen erstrecken, auch kann die Polizeibehörde keine andre Strafe als Geldstrafe oder Haft bis zu 14 Tagen aussprechen; indes ist dem Beschuldigten derartigen Strafverfügungen der Polizeibehörde gegenüber nachgelassen, binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Strafe auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Wer die S. ¶
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auszuüben hat, ist in der Gerichtsverfassung (s. Gericht), und wie, d. h. in welcher Form, sie auszuüben ist, im Strafprozeßrecht bestimmt (s. Strafprozeß). Die dabei zur Anwendung kommenden Strafnormen bilden den Gegenstand des Strafrechts (s. d.).