Stoppage
(engl., spr. -pēdsch), s. Aussonderung.
Stoppage
6 Wörter, 50 Zeichen
Stoppage
(engl., spr. -pēdsch), s. Aussonderung.
in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, aus der Konkursmasse, sei es auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet. Bei offenbarer Berechtigung erfolgt die Aussonderung ohne vorgängigen Rechtsstreit zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Konkursverwalter. Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, auch den Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die Aussonderung durch das Gericht untersagen lassen kann.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.
Nr. | Ergebnis | Aussonderung |
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1 | ****** | Aus|son|de|rung, die; -, -en: das Aussondern; das Ausgesondertwerden. |