(Jura stolae), die nach der
Stola (s. d.) benannten
Gebühren, welche die
Geistlichen für kirchliche
Handlungen,
namentlich
Taufen,
Trauungen, Abnahme der
Beichte und Begräbnisse, beziehen.
Schon zu Ende des 5. Jahrh. war eine
Taxe für alle
geistlichen Verrichtungen vorhanden; doch floß das von den
Laien dafür in den
Opferstock der
Kirche gelegte
Geld anfangs der Kirchenkasse zu, die davon den
Pfarrern ihren
Anteil gab. Erst später war jeder
Parochus befugt, die S. für
sich allein einzunehmen. Auch in der protestantischen
Kirche bilden die S. (als zufällige
Einnahmen jetzt gewöhnlich Accidenzien
oder
Kasualien genannt) einen Teil der
Einnahmen des
Pfarrers; doch sind sie in
Deutschland
[* 3] vielfach abgeschafft
und durch festen
Gehalt ersetzt worden.
(Jura stolae), die mit der Stola (s. d.) verknüpften Einkünfte der Geistlichen für gewisse kirchliche
Handlungen, z. B. Taufen, Trauungen, Begräbnisse. Erst im 16. Jahrh. wurden die S., die man jetzt gewöhnlich Accidenzien nennt,
weil diese Einkünfte des Geistlichen zufällig sind, ein durch die Staats- und Kirchengewalt bestätigtes
Recht (jus); die Taxen sind verschieden wie die Namen, unter denen sie entrichtet werden. Unter den Protestanten hat man neuerlich
das Beichtgeld als einen Teil der S. durch Fixation in den meisten Landeskirchen abgeschafft, und nach Erlaß des Reichsgesetzes
über den Civilstand hat in mehrern Ländern die Gesetzgebung dafür gesorgt, daß die einzelnen kirchlichen
Handlungen in einfacher Form gänzlich kostenlos gewährt werden, während für dieselben Handlungen, wenn sie mit größerm
Schmuck (z. B. mit Orgelspiel) oder in der Privatwohnung vollzogen werden, die alten Gebührensätze
fortbestehen. In manchen Ländern hat der Staat eine Abfindungssumme für die Ausfälle an S. an die Stelleninhaber
verwilligt oder, wie in Preußen,
[* 4] den Kirchenbehörden zu freier Verwendung zugebilligt. Fast überall haben die Geistlichen
statt der S. ein Fixum, und die S. sind, soweit sie nicht ganz aufgehoben wurden, den örtlichen Kirchenkassen überwiesen,
die dann für die Besoldung der Geistlichen aufzukommen haben. Auch die kath. Kirche ist dabei berücksichtigt
worden. Für Letzte Ölung, Ohrenbeichte, Kommunion, bischöfl. Weihehandlungen sollen nach kath. Kirchenrecht keine S. erhoben
werden. -